Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 20.04.2016 — BGBl. II Nr. 31/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute20.04.2016 BGBl. II Nr. 31/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Messgeräteverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. II Nr. 31/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Anbringung der CE-Kennzeichnung und der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die CE-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung sind gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Messgerät oder seiner Datenplakette anzubringen. Falls die Art des Messgeräts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, werden sie auf den Begleitunterlagen und gegebenenfalls auf der Verpackung angebracht.
  2. Absatz 2,Besteht ein Messgerät aus einer Reihe zusammenarbeitender Geräte, die keine Teilgeräte sind, so werden die CE-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung auf dem Hauptgerät angebracht.
  3. Absatz 3,Die CE-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung sind vor dem Inverkehrbringen des Messgeräts anzubringen.
  4. Absatz 4,Die CE-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung können während der Herstellung auf dem Gerät angebracht werden, wenn dies gerechtfertigt ist.
  5. Absatz 5,Die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung steht unmittelbar hinter der CE-Kennzeichnung. Hinter der CE-Kennzeichnung und der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls diese Stelle in der Fertigungskontrolle gemäß Anhang 3 tätig war.
  6. Absatz 6,Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen.
  7. Absatz 7,Die Kennnummer der zuständigen notifizierten Stelle ist dauerhaft oder so anzubringen, dass sie nicht unbeschädigt entfernt werden kann.
  8. Absatz 8,Hinter der CE-Kennzeichnung, der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung und gegebenenfalls der Kennnummer der notifizierten Stelle kann ein anderes Zeichen stehen, das ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung angibt.

Im RIS seit

04.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

20009468

Dokumentnummer

NOR40179526