Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Messgeräteverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so hat sie sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen nach § 19 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend davon.Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so hat sie sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen nach Paragraph 19, erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend davon.
(2)Absatz 2,Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
(3)Absatz 3,Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.
(4)Absatz 4,Die notifizierten Stellen haben die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß Anhang 3 ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereitzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016
Dokumentnummer
NOR40179530