Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
ab 20.04.2016 — BGBl. II Nr. 31/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute20.04.2016 BGBl. II Nr. 31/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Messgeräteverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. II Nr. 31/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Akkreditierte interne Stellen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Eine akkreditierte interne Stelle kann bei Konformitätsbewertungstätigkeiten für das Unternehmen, dem sie angehört, für die Zwecke der Durchführung der in Anhang 3 Modul A2 und Modul C2 ausgeführten Verfahren tätig werden. Diese Stelle hat einen eigenen und gesonderten Teil des Unternehmens darzustellen und darf sich nicht an Entwurf, Produktion, Lieferung, Installierung, Verwendung oder Wartung der durch sie bewerteten Messgeräte beteiligen.
  2. Absatz 2,Akkreditierte interne Stellen haben die folgenden Kriterien zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, akkreditiert;
    2. Ziffer 2
      die Stellen und ihre Mitarbeiter sind von dem Unternehmen, dem sie angehören, organisatorisch unterscheidbar und verfügen darin über Berichtsverfahren, die ihre Unparteilichkeit gewährleisten, die sie gegenüber der nationalen Akkreditierungsstelle nachweisen;
    3. Ziffer 3
      weder die Stellen noch ihre Mitarbeiter sind für Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Installation, Betrieb oder Wartung der von ihnen zu bewertenden Messgeräte verantwortlich oder gehen einer Tätigkeit nach, die der Unabhängigkeit ihres Urteils oder ihrer Integrität im Zusammenhang mit den Bewertungsaufgaben schaden könnten;
    4. Ziffer 4
      die Stellen erbringen ihre Leistungen ausschließlich für das Unternehmen, dem sie angehören.
  3. Absatz 3,Akkreditierte interne Stellen sind den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission nicht mitzuteilen, allerdings sind der notifizierenden Behörde auf Verlangen Informationen über ihre Akkreditierung von dem Unternehmen, dem sie angehören, oder von der nationalen Akkreditierungsstelle zu übermitteln.

Im RIS seit

04.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

20009468

Dokumentnummer

NOR40179531