Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.03.2016 bis 31.03.2022 — BGBl. II Nr. 37/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.03.201631.03.2022 BGBl. II Nr. 37/2016 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 135/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2022,

Typ

Entschl. d. BPräs

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.03.2016BGBl. II Nr. 37/2016

Außerkrafttretensdatum

31.03.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 135/2022

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2022,

Text

Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei

Ziele

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Präsidentschaftskanzlei bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungs- und Gleichstellungspolitik um Chancengleichheit für Frauen und Männern zu gewährleisten. Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:
    1. Ziffer eins
      Die Förderung der Anerkennung der Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Berufswelt und die Förderung einer positiven Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen Hierarchieebenen.
    2. Ziffer 2
      Die Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern.
    3. Ziffer 3
      Die Förderung der beruflichen Identität und des Selbstbewusstseins von Frauen, um ihre Bereitschaft zu erhöhen, Einfluss zu nehmen, mitzugestalten, Entscheidungen zu treffen und Verantwortung zu übernehmen.
    4. Ziffer 4
      Der Abbau von Benachteiligungen von Frauen, die durch bestehende gesellschaftspolitische Rahmenbedingungen vorgegeben sind und in das Berufsleben hineinwirken.
    5. Ziffer 5
      Die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Frauen und Männer.
    6. Ziffer 6
      Die Förderung der Inanspruchnahme von Elternkarenzurlaub und Teilzeitbeschäftigung durch Männer durch geeignete Maßnahmen und deren Akzeptanz bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
    7. Ziffer 7
      Die Anhebung des Frauenanteils in den Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, insbesondere in Leitungsfunktionen.

Schlagworte

Gleichbehandlungspolitik, Verwendungsgruppe

Im RIS seit

08.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022

Gesetzesnummer

20009471

Dokumentnummer

NOR40179835