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§ 11

Fassungen
01.03.2016 bis 31.03.2022 — BGBl. II Nr. 37/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.03.201631.03.2022 BGBl. II Nr. 37/2016 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 135/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2022,

Typ

Entschl. d. BPräs

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.03.2016BGBl. II Nr. 37/2016

Außerkrafttretensdatum

31.03.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 135/2022

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2022,

Text

Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie , Kinderbetreuungspflichten und/oder Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Für Frauen und Männer mit Betreuungspflichten sind bei Bedarf im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten individuelle Regelungen ihrer Arbeitszeit und ihrer Arbeitseinteilung zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Anträgen gemäß Paragraphen 50 a und 75 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) ist unter Würdigung der Situation der Betroffenen nach Möglichkeit zu entsprechen. Bei Vertragsbediensteten ist sinngemäß vorzugehen.
  3. Absatz 3,Aufgabe der Vorgesetzten ist es, im Rahmen der Arbeitsplanung einer Organisationseinheit dafür Vorsorge zu treffen, dass die Aufgaben der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Regel in der Normalarbeitszeit einschließlich des festgesetzten Überstundenpauschales bzw. des zeitlichen Mehrleistungsanteils zu bewältigen sind. Teilzeitbeschäftigung bzw. herabgesetzte Wochendienstzeit ist angemessen zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Bei der Festlegung von Besprechungsterminen ist auf die Arbeitszeit von Teilbeschäftigten und Personen mit Kinderbetreuungspflichten im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Rücksicht zu nehmen. Die Termine sind jedenfalls zeitgerecht den Bediensteten bekannt zu geben.
  5. Absatz 5,Für die Bediensteten darf durch Teilzeitbeschäftigung, herabgesetzte Wochendienstzeit und/oder Betreuungspflichten keine sachlich ungerechtfertigte Benachteiligung entstehen.

Im RIS seit

08.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022

Gesetzesnummer

20009471

Dokumentnummer

NOR40179845