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Art. 21

Fassungen
ab 01.04.2016 — BGBl. III Nr. 21/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.04.2016 BGBl. III Nr. 21/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2016,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.04.2016BGBl. III Nr. 21/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 21

Inkrafttreten, Änderung und Kündigung des Abkommens und Verhältnis zum Vorgängerabkommen

  1. Ziffer eins
    Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Erhalt der zweiten diplomatischen Note, mit welcher die Vertragsparteien einander die Vollendung der innerstaatlichen Genehmigungsverfahren mitteilen, in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsparteien prüfen auf Antrag einer Vertragspartei die Änderung des Abkommens. Die Änderung tritt gemäß Absatz 1 in Kraft.
  3. Ziffer 3
    Das Abkommen gilt auf unbestimmte Zeit, kann aber jederzeit mit diplomatischer Note gekündigt werden. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Datum der diplomatischen Note außer Kraft.
  4. Ziffer 4
    Das Abkommen ersetzt das Österreichisch-Schweizerische Abkommen über die Zusammenarbeit auf konsularischem Gebiet vom 3. September 1979.

Geschehen zu Belgrad, am 3. Dezember 2015 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Im RIS seit

10.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016

Gesetzesnummer

20009474

Dokumentnummer

NOR40179942