Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 21/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 4
Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Pflichten
Internationale Verpflichtungen der Vertragsparteien in konsularischen Angelegenheiten, welche sich insbesondere aus der Mitgliedschaft bei beziehungsweise aus bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union ergeben, bleiben vorbehalten. Das Abkommen lässt auch die Verpflichtungen bezüglich Austausch von nicht-öffentlichen Informationen in Verwaltungsangelegenheiten (z. B. Amtshilfe in Zoll- oder Fiskalsachen) unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2016
Dokumentnummer
NOR40179925