Rechtstracker.at

Anl. 4 SpBV 2015

Fassungen
ab 18.01.2016 — BGBl. II Nr. 41/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4 heute18.01.2016 BGBl. II Nr. 41/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sportbooteverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

18.01.2016BGBl. II Nr. 41/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SpBV 2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

ANHANG römisch vier

EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG Nr. xxxxxxxx1

  1. Ziffer eins
    Nr. xxxxxx (Erzeugnis: Erzeugnis-, Los-, Typen- oder Seriennummer):
  2. Ziffer 2
    Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten [der Bevollmächtigte muss ebenfalls Firma und Anschrift des Herstellers angeben] oder des privaten Einführers:
  3. Ziffer 3
    Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller, der private Einführer oder die in Paragraph 19, Absatz 2, oder 4 genannte Person.
  4. Ziffer 4
    Gegenstand der Erklärung (Identifizierung des Erzeugnisses zwecks Rückverfolgbarkeit; gegebenenfalls kann eine Fotografie hinzugefügt werden):
  5. Ziffer 5
    Der unter Ziffer 4, beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:
  6. Ziffer 6
    Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der anderen technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:
  7. Ziffer 7
    (Gegebenenfalls:) Die notifizierte Stelle … (Name, Kennnummer) hat … (Beschreibung ihrer Mitwirkung) und folgende Bescheinigung ausgestellt:
  8. Ziffer 8
    Identifikation der Person, die zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten befugt ist.
  9. Ziffer 9
    Zusatzangaben:
    Die EU-Konformitätserklärung muss eine Erklärung des Herstellers des Antriebsmotors und der Person, die einen Motor in Einklang mit Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, und 3 anpasst, enthalten, dass
    1. Litera a
      der Motor, wenn er nach den dem Motor beigefügten Einbauvorschriften in ein Wasserfahrzeug eingebaut wird, die folgenden Anforderungen erfüllt:
      1. Litera i
        die Anforderungen für Abgasemissionen nach dieser Verordnung;
      2. Sub-Litera, i, i
        die Grenzwerte der Richtlinie 97/68/EG in Bezug auf gemäß der Richtlinie 97/68/EG typgenehmigte Motoren, bei denen die Emissionsgrenzwerte der Stufe römisch drei A, Stufe römisch drei B oder Stufe römisch vier für Selbstzündungsmotoren für andere Anwendungen als den Antrieb von Binnenschiffen, Lokomotiven und Triebwagen gemäß Anhang römisch eins Ziffer 4 Punkt eins Punkt 2, der genannten Richtlinie eingehalten werden; oder
      3. iii
        die Grenzwerte der Verordnung (EG) Nr. 595 aus 2009, in Bezug auf gemäß der genannten Verordnung typgenehmigte Motoren.
        Der Motor darf erst in Betrieb genommen werden, wenn das Wasserfahrzeug, in das er eingebaut werden soll, sofern erforderlich, für konform mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung erklärt wurde.
        Wurde der Motor während des in Paragraph 42, Absatz 2, vorgesehenen Übergangszeitraums in Verkehr gebracht, so muss dies in der EU-Konformitätserklärung angegeben werden.
        Unterzeichnet für und im Namen von:
        (Ort und Datum der Ausstellung)
        (Name, Funktion) (Unterschrift)

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1 Es besteht die Möglichkeit, der Konformitätserklärung eine Nummer zu geben.

Schlagworte

Erzeugnisnummer, Losnummer, Typennummer

Im RIS seit

12.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20009475

Dokumentnummer

NOR40179995