Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sportbooteverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 41/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
ANHANG IIIANHANG römisch drei
ERKLÄRUNG DES HERSTELLERS ODER DES EINFÜHRERS
DES UNVOLLSTÄNDIGEN WASSERFAHRZEUGS
(§ 6 Abs. 2)ERKLÄRUNG DES HERSTELLERS ODER DES EINFÜHRERS , DES UNVOLLSTÄNDIGEN WASSERFAHRZEUGS, (Paragraph 6, Absatz 2,)
Die Erklärung des Herstellers oder des in der Europäischen Union ansässigen Einführers gemäß § 6 Abs. 2 muss folgende Angaben enthalten:Die Erklärung des Herstellers oder des in der Europäischen Union ansässigen Einführers gemäß Paragraph 6, Absatz 2, muss folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Herstellers;
Name und Anschrift des in der Union ansässigen Bevollmächtigten des Herstellers oder gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person;
Beschreibung des unvollständigen Wasserfahrzeugs;
Erklärung darüber, dass das unvollständige Wasserfahrzeug den grundlegenden Anforderungen für die jeweilige Baustufe entspricht; Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die Konformität in der jeweiligen Baustufe erklärt wird; außerdem eine Erklärung darüber, dass die Fertigstellung in voller Übereinstimmung mit dieser Verordnung durch eine andere natürliche oder juristische Person beabsichtigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
NOR40179994