(2)Absatz 2,Bevor sie ein Erzeugnis auf dem Markt bereitstellen, müssen die Händler überprüfen, ob das Erzeugnis mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 17 versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen gemäß § 7 Abs. 7, § 15, Anhang I Teil A Z 2.5, Anhang I Teil B Z 4 und Anhang I Teil C Z 2 sowie die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von § 7 Absätze 5 und 6 bzw. § 9 Absatz 3 erfüllt haben. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Erzeugnis nicht mit den Anforderungen nach § 4 und Anhang I übereinstimmt, darf er dieses Erzeugnis erst auf dem Markt bereitstellen, nachdem die Übereinstimmung mit den Anforderungen hergestellt worden ist. Wenn mit dem Erzeugnis eine Gefahr verbunden ist, muss der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörde darüber unterrichten.Bevor sie ein Erzeugnis auf dem Markt bereitstellen, müssen die Händler überprüfen, ob das Erzeugnis mit der CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 17, versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen gemäß Paragraph 7, Absatz 7,, Paragraph 15,, Anhang römisch eins Teil A Ziffer 2 Punkt 5,, Anhang römisch eins Teil B Ziffer 4 und Anhang römisch eins Teil C Ziffer 2, sowie die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Paragraph 7, Absätze 5 und 6 bzw. Paragraph 9, Absatz 3 erfüllt haben. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Erzeugnis nicht mit den Anforderungen nach Paragraph 4 und Anhang römisch eins übereinstimmt, darf er dieses Erzeugnis erst auf dem Markt bereitstellen, nachdem die Übereinstimmung mit den Anforderungen hergestellt worden ist. Wenn mit dem Erzeugnis eine Gefahr verbunden ist, muss der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörde darüber unterrichten.