(2)Absatz 2,Bevor sie ein Erzeugnis in Verkehr bringen, müssen die Einführer gewährleisten, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie müssen gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Erzeugnis mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 17 versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen gemäß § 15 und Anhang I Teil A Z 2.5, Anhang I Teil B Z 4 und Anhang I Teil C Z 2 beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von § 7 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Erzeugnis nicht mit den grundlegenden Anforderungen gemäß § 4 und Anhang I übereinstimmt, darf er dieses Erzeugnis nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Erzeugnisses hergestellt ist. Wenn mit dem Erzeugnis ein Risiko verbunden ist, muss der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörde hiervon unterrichten.Bevor sie ein Erzeugnis in Verkehr bringen, müssen die Einführer gewährleisten, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie müssen gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Erzeugnis mit der CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 17, versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen gemäß Paragraph 15 und Anhang römisch eins Teil A Ziffer 2 Punkt 5,, Anhang römisch eins Teil B Ziffer 4 und Anhang römisch eins Teil C Ziffer 2, beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Paragraph 7, Absätze 5 und 6 erfüllt hat. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Erzeugnis nicht mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Paragraph 4 und Anhang römisch eins übereinstimmt, darf er dieses Erzeugnis nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Erzeugnisses hergestellt ist. Wenn mit dem Erzeugnis ein Risiko verbunden ist, muss der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörde hiervon unterrichten.