Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sportbooteverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 41/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Bevollmächtigte
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
(2)Absatz 2,Die Pflicht gemäß § 7 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten sein.Die Pflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten sein.
(3)Absatz 3,Ein Bevollmächtigter hat die im vom Hersteller erhaltenen Auftrag festgelegten Aufgaben wahrzunehmen. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Bereithaltung einer Kopie der Erklärung gemäß § 15 und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörde zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses;Bereithaltung einer Kopie der Erklärung gemäß Paragraph 15 und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörde zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses;
auf begründetes Verlangen Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Erzeugnisses an die Marktüberwachungsbehörde sowie an die für die Kontrolle der Außengrenze zuständigen Behörden;
auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Erzeugnissen verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
NOR40179956