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§ 8 SpBV 2015

Fassungen
ab 18.01.2016 — BGBl. II Nr. 41/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute18.01.2016 BGBl. II Nr. 41/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sportbooteverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

18.01.2016BGBl. II Nr. 41/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SpBV 2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Bevollmächtigte

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
  2. Absatz 2,Die Pflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten sein.
  3. Absatz 3,Ein Bevollmächtigter hat die im vom Hersteller erhaltenen Auftrag festgelegten Aufgaben wahrzunehmen. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Bereithaltung einer Kopie der Erklärung gemäß Paragraph 15 und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörde zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses;
    2. Ziffer 2
      auf begründetes Verlangen Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Erzeugnisses an die Marktüberwachungsbehörde sowie an die für die Kontrolle der Außengrenze zuständigen Behörden;
    3. Ziffer 3
      auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Erzeugnissen verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.

Im RIS seit

12.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20009475

Dokumentnummer

NOR40179956