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§ 12 SpBV 2015

Fassungen
ab 18.01.2016 — BGBl. II Nr. 41/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute18.01.2016 BGBl. II Nr. 41/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sportbooteverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

18.01.2016BGBl. II Nr. 41/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SpBV 2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Pflichten der privaten Einführer

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Kommt der Hersteller den Aufgaben in Bezug auf die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit den Bestimmungen dieser Verordnung nicht nach, so obliegt es dem privaten Einführer, vor Inbetriebnahme des Erzeugnisses sicherzustellen, dass es im Einklang mit den Anforderungen nach Paragraph 4 und Anhang römisch eins hergestellt wurde, und die Pflichten des Herstellers gemäß Paragraph 7, Absatz 2, 3, 7 und 9 zu erfüllen oder erfüllen zu lassen.
  2. Absatz 2,Sind die erforderlichen technischen Unterlagen beim Hersteller nicht verfügbar, so hat der private Einführer diese unter Inanspruchnahme angemessenen Sachverstands erstellen zu lassen.
  3. Absatz 3,Der private Einführer hat sicherzustellen, dass Name und Anschrift der notifizierten Stelle, die die Konformitätsbewertung des Erzeugnisses durchgeführt hat, auf dem Erzeugnis verzeichnet sind.

Im RIS seit

12.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20009475

Dokumentnummer

NOR40179960