Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sportbooteverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 41/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Wirtschaftsakteure müssen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure nennen,
von denen sie ein Erzeugnis bezogen haben;
an die sie ein Erzeugnis abgegeben haben.
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Erzeugnisses sowie zehn Jahre nach der Lieferung des Erzeugnisses vorlegen können.
(2)Absatz 2,Private Einführer müssen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen den Wirtschaftsakteur benennen, von dem sie das Erzeugnis bezogen haben. Private Einführer müssen die in Abs. 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Erhalt des Erzeugnisses aufbewahren.Private Einführer müssen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen den Wirtschaftsakteur benennen, von dem sie das Erzeugnis bezogen haben. Private Einführer müssen die in Absatz eins, genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Erhalt des Erzeugnisses aufbewahren.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
NOR40179961