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§ 19 SpBV 2015

Fassungen
ab 18.01.2016 — BGBl. II Nr. 41/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute18.01.2016 BGBl. II Nr. 41/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sportbooteverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

18.01.2016BGBl. II Nr. 41/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SpBV 2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

4. Abschnitt
Konformitätsbewertung

Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Hersteller hat die Verfahren anzuwenden, die in den in den Paragraphen 20, 21, und 22 genannten Modulen dargelegt sind, bevor er in Paragraph 2, Absatz eins, genannte Erzeugnisse in Verkehr bringt.
  2. Absatz 2,Der private Einführer hat das Verfahren nach Paragraph 23, anzuwenden, bevor er ein in Paragraph 2, Absatz eins, genanntes Erzeugnis in Betrieb nimmt, wenn der Hersteller die Konformitätsbewertung für das betreffende Erzeugnis nicht durchgeführt hat.
  3. Absatz 3,Wer einen Antriebsmotor oder ein Wasserfahrzeug nach Vornahme größerer Veränderungen oder Umbauten in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt oder wer die Zweckbestimmung eines nicht von dieser Verordnung erfassten Wasserfahrzeugs so verändert, dass es daraufhin von der Verordnung erfasst wird, hat vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Erzeugnisses das Verfahren nach Paragraph 23, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Wer ein für den Eigengebrauch gebautes Wasserfahrzeug vor Ablauf des in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, genannten Fünfjahreszeitraums in Verkehr bringt, hat vor Inverkehrbringen des Erzeugnisses das Verfahren nach Paragraph 23, anzuwenden.

Im RIS seit

12.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20009475

Dokumentnummer

NOR40179967