Rechtstracker.at

§ 24 SpBV 2015

Fassungen
ab 18.01.2016 — BGBl. II Nr. 41/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute18.01.2016 BGBl. II Nr. 41/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sportbooteverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

18.01.2016BGBl. II Nr. 41/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SpBV 2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zusätzliche Anforderungen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Bei Verwendung von Modul B des Anhangs römisch zwei des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist die EU-Baumusterprüfung so durchzuführen, wie in Ziffer 2, zweiter Gedankenstrich dieses Moduls angegeben.

    Ein Baumuster nach Modul B kann mehrere Erzeugnisvarianten umfassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    1. Ziffer eins
      die Unterschiede zwischen den Varianten beeinträchtigen nicht die verlangte Sicherheit und sonstige geforderte Leistungsmerkmale des Erzeugnisses und
    2. Ziffer 2
      die Varianten des Erzeugnisses werden in der entsprechenden EU-Baumusterbescheinigung genannt, falls erforderlich in Änderungen an der Originalbescheinigung.
  2. Absatz 2,Bei Verwendung von Modul A1 des Anhangs römisch zwei des Beschlusses Nr. 768/2008/EG sind die Erzeugnisprüfungen an einem oder mehreren Wasserfahrzeugen durchzuführen, die repräsentativ für die Produktion eines Herstellers sind, und es gelten die weiteren Anforderungen des Anhangs römisch sechs dieser Verordnung.
  3. Absatz 3,Die Möglichkeit der Inanspruchnahme akkreditierter interner Stellen gemäß den Modulen A1 und C1 des Anhangs römisch zwei des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist nicht gegeben.
  4. Absatz 4,Bei Verwendung von Modul F des Anhangs römisch zwei des Beschlusses Nr. 768/2008/EG gilt das in Anhang römisch sieben dieser Verordnung beschriebene Verfahren für die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen.
  5. Absatz 5,Wird Modul C des Anhangs römisch zwei des Beschlusses Nr. 768/2008/EG in Bezug auf die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung für Abgasemissionen verwendet und arbeitet der Hersteller nicht nach einem einschlägigen Qualitätssystem gemäß Modul H des Anhangs römisch zwei des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, hat eine vom Hersteller ausgewählte notifizierte Stelle in von ihr festgelegten unregelmäßigen Abständen die Erzeugnisprüfungen durchzuführen bzw. sie durchführen zu lassen, um die Qualität der internen Erzeugnisprüfungen zu überprüfen. Wird das Qualitätsniveau als unzureichend beurteilt oder scheint es erforderlich, die Richtigkeit der vom Hersteller vorgelegten Angaben zu überprüfen, ist nach dem Verfahren des Anhangs römisch acht dieser Verordnung vorzugehen.

Im RIS seit

12.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20009475

Dokumentnummer

NOR40179972