Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sportbooteverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 41/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Technische Unterlagen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die in § 7 Abs. 2 genannten technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben und Einzelheiten zu den Mitteln enthalten, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Erzeugnis die Anforderungen nach § 4 und Anhang I erfüllt. Insbesondere umfassen sie die in Anhang IX aufgeführten einschlägigen Unterlagen.Die in Paragraph 7, Absatz 2, genannten technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben und Einzelheiten zu den Mitteln enthalten, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Erzeugnis die Anforderungen nach Paragraph 4 und Anhang römisch eins erfüllt. Insbesondere umfassen sie die in Anhang römisch neun aufgeführten einschlägigen Unterlagen.
(2)Absatz 2,Die technischen Unterlagen müssen gewährleisten, dass Entwurf, Herstellung und Funktionsweise sowie die Konformitätsbewertung klar verstanden werden können.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
NOR40179973