Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sportbooteverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 41/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Änderungen der Notifizierungen
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Falls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine von ihm notifizierte Stelle die in § 27 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, so hat er die Notifizierung gegebenenfalls einzuschränken, sie auszusetzen oder sie zu widerrufen, wobei er das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt wurde oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Er hat unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber zu unterrichten.Falls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine von ihm notifizierte Stelle die in Paragraph 27, genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, so hat er die Notifizierung gegebenenfalls einzuschränken, sie auszusetzen oder sie zu widerrufen, wobei er das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt wurde oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Er hat unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber zu unterrichten.
(2)Absatz 2,Bei Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, übermittelt die von der Änderung der Notifizierung betroffene notifizierte Stelle die Akten zur weiteren Bearbeitung an eine andere notifizierte Stelle und sorgt dafür, dass sie für die notifizierende Behörde und die Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
NOR40179980