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§ 32 SpBV 2015

Fassungen
ab 18.01.2016 — BGBl. II Nr. 41/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32 heute18.01.2016 BGBl. II Nr. 41/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sportbooteverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

18.01.2016BGBl. II Nr. 41/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SpBV 2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Änderungen der Notifizierungen

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Falls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine von ihm notifizierte Stelle die in Paragraph 27, genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, so hat er die Notifizierung gegebenenfalls einzuschränken, sie auszusetzen oder sie zu widerrufen, wobei er das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt wurde oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Er hat unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Bei Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, übermittelt die von der Änderung der Notifizierung betroffene notifizierte Stelle die Akten zur weiteren Bearbeitung an eine andere notifizierte Stelle und sorgt dafür, dass sie für die notifizierende Behörde und die Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Im RIS seit

12.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20009475

Dokumentnummer

NOR40179980