Rechtstracker.at

§ 33 SpBV 2015

Fassungen
ab 18.01.2016 — BGBl. II Nr. 41/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33 heute18.01.2016 BGBl. II Nr. 41/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sportbooteverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

18.01.2016BGBl. II Nr. 41/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SpBV 2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erteilt der Kommission für die Untersuchung jener Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden, auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der notifizierten Stelle.
  2. Absatz 2,Gemäß Artikel 37, Absatz 4, der Richtlinie 2013/53/EU erlässt die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt, wenn sie feststellt, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft trifft aufgrund der Feststellung der Europäischen Kommission erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist.

Im RIS seit

12.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20009475

Dokumentnummer

NOR40179981