Rechtstracker.at

§ 34 SpBV 2015

Fassungen
ab 18.01.2016 — BGBl. II Nr. 41/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34 heute18.01.2016 BGBl. II Nr. 41/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sportbooteverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

18.01.2016BGBl. II Nr. 41/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SpBV 2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die notifizierten Stellen haben die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Paragraphen 19 bis 24 durchzuführen.
  2. Absatz 2,Konformitätsbewertungen sind unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure und privaten Einführer vermieden werden müssen. Die Konformitätsbewertungsstellen haben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Erzeugnistechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses auszuführen. Hierbei haben sie allerdings so streng vorzugehen und solch ein Schutzniveau einzuhalten, wie dies für die Konformität des Erzeugnisses mit den Bestimmungen dieser Verordnung erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Bemerkt eine notifizierte Stelle, dass ein Hersteller oder privater Einführer die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in Paragraph 4 und in Anhang römisch eins oder in den entsprechenden harmonisierten Normen festgelegt sind, so hat sie den Hersteller oder privaten Einführer aufzufordern, angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, und darf keine Konformitätsbescheinigung ausstellen.
  4. Absatz 4,Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Erzeugnis die Anforderungen nicht mehr erfüllt, so hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, und hat die Bescheinigung falls nötig auszusetzen oder sie zurückzuziehen.
  5. Absatz 5,Werden keine Abhilfemaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so hat die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen zu beschränken, sie auszusetzen bzw. sie zurückzuziehen.

Schlagworte

Massenfertigungscharakter

Im RIS seit

12.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016

Gesetzesnummer

20009475

Dokumentnummer

NOR40179982