Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sportbooteverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 41/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflichten der notifizierten Stellen
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Die notifizierten Stellen haben
jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung;
alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben;
jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von der Marktüberwachungsbehörde erhalten haben;
auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben,
dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu melden.
(2)Absatz 2,Die notifizierten Stellen müssen den übrigen Stellen, die nach der Richtlinie 2013/53/EU notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Erzeugnisse abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
NOR40179983