Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kontrolle der Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 49/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Kleine Mengen
§ 5.Paragraph 5,
Von den Anforderungen des Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 über die obligatorischen Angaben in der Kennzeichnung und Etikettierung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur sind kleine Mengen, die unmittelbar von Fischereifahrzeugen an den Verbraucher verkauft werden, sofern diese den in Art. 58 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Wert nicht überschreiten, ausgenommen. Von den Anforderungen des Artikel 35, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1379 aus 2013, über die obligatorischen Angaben in der Kennzeichnung und Etikettierung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur sind kleine Mengen, die unmittelbar von Fischereifahrzeugen an den Verbraucher verkauft werden, sofern diese den in Artikel 58, Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 1224 aus 2009, genannten Wert nicht überschreiten, ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR40180035