Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kontrolle der Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 49/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
4. Abschnitt
Berichterstattung
Jahreskontrollberichte
§ 6.Paragraph 6,
Die Kontrollstellen gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) teilen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Verwendung eines von diesem jeweils verfügbar gemachten Formblattes jährlich bis 31. Jänner des Folgejahres die Anzahl der im Bereich der Vermarktungsnormen (Abschnitt 2) und der Verbraucherinformation (Abschnitt 3) durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis in elektronischer Form mit. Die Kontrollstellen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) teilen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Verwendung eines von diesem jeweils verfügbar gemachten Formblattes jährlich bis 31. Jänner des Folgejahres die Anzahl der im Bereich der Vermarktungsnormen (Abschnitt 2) und der Verbraucherinformation (Abschnitt 3) durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis in elektronischer Form mit.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR40180036