Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 18.02.2016 — BGBl. II Nr. 49/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute18.02.2016 BGBl. II Nr. 49/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kontrolle der Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

18.02.2016BGBl. II Nr. 49/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

5. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen, Außerkrafttreten

Strafbestimmungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 2, Absatz 2, dem BAES nicht oder erst nach Ablauf von 24 Stunden Mitteilung macht;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 2, Absatz 4, keine, unvollständig oder unwahr Auskunft erteilt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 3, in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren die vorgeschriebenen Angaben nicht, unvollständig oder unwahr darlegt.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht weiters, wer
    1. Ziffer eins
      gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224 aus 2009, verstößt, indem er
      1. Litera a
        entgegen Artikel 56, Absatz 2, das geografische Ursprungsgebiet von Fischereierzeugnissen, für die eine bestimmte Mindestgröße festgesetzt wurde, nicht belegt,
      2. Litera b
        entgegen Artikel 57, Absatz 3, die Mindestvermarktungsnormen nicht nachweist,
      3. Litera c
        entgegen Artikel 58, Absatz 5, die für Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen im Rahmen der Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben nicht zur Verfügung stellt,
      4. Litera d
        entgegen Artikel 58, Absatz 6, über die in Absatz 5, Litera g und h aufgeführten Informationen keine oder nicht vollständig Auskunft zur Verfügung stellt;
    2. Ziffer 2
      gegen die Verordnung (EG) Nr. 2406/96 verstößt, indem er
      1. Litera a
        Erzeugnisse des Artikel 3, entgegen Artikel 2, Absatz eins, – auch in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 2, – vermarktet oder entgegen Artikel 11, Absatz eins, – auch in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 2, – vermarktet,
        1. Sub-Litera, a, a
          deren Los entgegen Artikel 5, Absatz eins, erster Satz hinsichtlich des Frischegrades oder Artikel 8, Absatz 2, erster Satz hinsichtlich der Größenklassen nicht einheitlich ist,
        2. Sub-Litera, b, b
          bei denen entgegen Artikel 4 und Artikel 5, Absatz 2, die Frischeklasse, oder entgegen Artikel 7 und Artikel 8, Absatz 3, die Größenklasse nicht oder unrichtig angegeben ist, oder die Art der Aufmachung nicht der vorgeschriebenen Weise entspricht,
      2. Litera b
        Erzeugnisse des Artikel 3, entgegen Artikel 11, Absatz eins, – auch in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 2, – vermarktet, die nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen Angaben angeboten werden;
    3. Ziffer 3
      gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 verstößt, indem er Erzeugnisse als Sardinenkonserven oder sardinenartige Erzeugnisse in Konserven transportiert, lagert oder in Verkehr bringt,
      1. Litera a
        die eine Anforderung des Artikel eins a, oder des Artikel 2, über die verwendete Fischart, deren Behandlungen oder das Behältnis nicht erfüllen,
      2. Litera b
        bei denen entgegen Artikel 3, die dort genannten Teile von Fischen nicht ordnungsgemäß entfernt sind,
      3. Litera c
        deren Aufguss entgegen Artikel 5, letzter Halbsatz des zweiten Satzes aus einer Mischung von Olivenöl und einem anderen Öl besteht,
      4. Litera d
        die entgegen Artikel 6, Absatz eins, Litera c, nicht den typischen Geruch und Geschmack aufweisen oder einen unangenehmen Geruch oder Geschmack haben und insbesondere bitter, oxidiert oder ranzig schmecken,
      5. Litera e
        die entgegen Artikel 6, Absatz eins, Litera d, Fremdkörper enthalten,
      6. Litera f
        deren Verkehrsbezeichnung nicht den Anforderungen des Artikel 7, Litera a bis d oder des Artikel 7 a, entspricht;
    4. Ziffer 4
      gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 verstößt, indem er Erzeugnisse als Thunfisch- oder Bonitokonserven transportiert, lagert oder in Verkehr bringt,
      1. Litera a
        die eine Anforderung des Artikel 2, Absatz eins, über die verwendete Fischart nicht erfüllen,
      2. Litera b
        die entgegen Artikel 2, Absatz 2, erster Satz eine Mischung verschiedener Fischarten enthalten,
      3. Litera c
        deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5, Absatz eins, nicht die erforderlichen Angaben enthält,
      4. Litera d
        in deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5, Absatz 2, die Worte „Thunfisch“ und „Bonito“ zusammen erscheinen,
      5. Litera e
        die entgegen den Vorgaben des Artikel 5, Absatz 4, die Bezeichnung „im eigenen Saft“ tragen,
      6. Litera f
        bei denen das Verhältnis zwischen dem Fischgewicht und dem Nettogewicht nicht Artikel 6, entspricht;
    5. Ziffer 5
      gegen die Verordnung (EU) Nr. 1379 aus 2013, verstößt, indem er
      1. Litera a
        entgegen Artikel 35, Absatz eins, auf der Stufe des Einzelhandels im Sinne von Artikel 5, Litera g, der genannten Verordnung dem Endverbraucher oder einem Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung
        1. Sub-Litera, a, a
          Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur zum Verkauf anbietet oder verkauft, die in ihrer Kennzeichnung und Etikettierung nicht die vorgeschriebenen Angaben enthalten oder diese Angaben unrichtig darlegt,
        2. Sub-Litera, b, b
          unverpackte Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur zum Verkauf anbietet oder verkauft, ohne die vorgeschriebenen Angaben durch Handelsinformationen bekanntzugeben oder diese Angaben unrichtig darlegt,
      2. Litera b
        bei der Angabe des Fang- bzw. Produktionsgebiets (Artikel 35, Absatz eins, Litera c,) nicht gemäß Artikel 38, vorgeht.

Schlagworte

Strafbestimmung, Fischereierzeugnis, Thunfischkonserve, Fanggebiet

Im RIS seit

18.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

20009480

Dokumentnummer

NOR40180037