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§ 1 Zoll-TE-Inf-V

Fassungen
23.02.2016 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 53/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 123.02.201631.12.2018 BGBl. II Nr. 53/2016 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zoll-Touristenexport-Informatik-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

23.02.2016BGBl. II Nr. 53/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/2018

Abkürzung

Zoll-TE-Inf-V

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bewilligung im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG wird auf Antrag eines privaten Unternehmens bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen erteilt.
  2. Absatz 2,Die operationelle Abwicklung der Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG ist im Rahmen eines Informatikverfahrens durchzuführen. Als im Informatikverfahren durchgeführt gilt auch die elektronische Erfassung papiermäßig vorgelegter mit Ausgangsbestätigung versehener Ausfuhrbescheinigungen durch den Bewilligungsinhaber.
  3. Absatz 3,Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zoll- und Steuervorschriften bietet und das von ihm angewendete Informatikverfahren die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten an die Zollverwaltung gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht im Sinne des Abschnittes C des ZollR-DG.

Schlagworte

Zollvorschrift

Im RIS seit

23.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20009483

Dokumentnummer

NOR40180096