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§ 17 SNG

Fassungen
ab 01.10.2025 — BGBl. I Nr. 54/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.10.2025 § → § BGBl. I Nr. 54/2025
§ 1730.09.202530.09.2025 § → § BGBl. I Nr. 54/2025
§ 1701.12.202129.09.2025 § → § BGBl. I Nr. 148/2021
§ 1701.07.201630.11.2021 BGBl. I Nr. 5/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.10.2025BGBl. I Nr. 54/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SNG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Beachte

Absatz 3 a und 3 b, : zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 18, Absatz 11

Text

Berichte über den Verfassungsschutz

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Direktion hat unter Einbeziehung der Tätigkeiten der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen jährlich einen Bericht zu erstellen, mit dem die Öffentlichkeit, unter Einhaltung von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, über aktuelle und mögliche verfassungsschutzrelevante Entwicklungen informiert wird.
  2. Absatz eins a,Darüber hinaus erstattet die Direktion dem Bundesminister für Inneres jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz durch die Direktion und die für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen. Der Bundesminister für Inneres hat diesen Bericht dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (Ständiger Unterausschuss) zu übermitteln.
  3. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat dem Ständigen Unterausschuss in dessen Sitzungen über die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, insbesondere über wesentliche Änderungen von die innere Sicherheit betreffenden Lagebildern, über einzelne Sachverhalte, die Gegenstand politischer Diskussionen oder öffentlicher Berichterstattung sind, oder über wesentliche Änderungen der Organisation oder der Aufgaben der Direktion zu berichten.
  4. Absatz 3,Über den Stand der Ausbildung nach Paragraph 2, Absatz 3,, Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Paragraph 2, Absatz 5,, Vorgehen nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins,, Ermächtigungen nach Paragraph 6, Absatz 5,, Unterrichtungen nach Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz, die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, oder 9 sowie die Information Betroffener nach Paragraph 16, hat der Bundesminister für Inneres dem Ständigen Unterausschuss jedenfalls halbjährlich, über die personelle und finanzielle Ressourcenausstattung der Direktion im abgelaufenen Jahr jedenfalls jährlich zu berichten.
  5. Absatz 3 a,Der Bundesminister für Inneres hat dem Ständigen Unterausschuss unverzüglich zu berichten, wenn die Anzahl der Fälle einer Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 9, innerhalb eines Kalenderjahres 30 übersteigt.
  6. Absatz 3 b,Der Bundesminister für Inneres hat dem Ständigen Unterausschuss
    1. Ziffer eins
      vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Programms gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 9, über dessen Anschaffungskosten sowie die standardisierende Leistungsbeschreibung und
    2. Ziffer 2
      anschließend jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres über die innerhalb des vergangenen Kalenderjahres angefallenen Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 9
    zu berichten.
  7. Absatz 4,Den Bericht des Rechtsschutzbeauftragten gemäß Paragraph 15, Absatz 4, hat der Bundesminister für Inneres dem Ständigen Unterausschuss zu übermitteln.
  8. Absatz 5,Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Ständigen Unterausschuss für Auskünfte über wesentliche Entwicklungen, insbesondere seine Kontrolltätigkeit nach Paragraph 14, Absatz 6,, zur Verfügung zu stehen; zudem steht es dem Rechtsschutzbeauftragten frei, in solchen Angelegenheiten jederzeit von sich aus an den Ständigen Unterausschuss heranzutreten. In einem solchen Fall hat er seine Absicht dem Vorsitzenden des Ständigen Unterausschusses mitzuteilen.

Im RIS seit

29.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40271584

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/5/P17/NOR40271584