Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
27.02.2016 bis 31.12.2016 — BGBl. II Nr. 55/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 427.02.201631.12.2016 BGBl. II Nr. 55/2016 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besondere Marktstützungsmaßnahmen für Erzeuger bestimmter Tierhaltungssektoren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

27.02.2016BGBl. II Nr. 55/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Ist weiterhin auf Sachverhalte, die sich auf die Gewährung der befristeten Sonderbeihilfe beziehen, anzuwenden vergleiche Paragraph 8,).

Text

Antragstellung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Erzeuger der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Sektoren, für deren Betrieb (Betriebsnummer) im Jahr 2015 ein Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, in Verbindung mit Paragraphen 21 und 22 der Horizontalen GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, in der jeweils geltenden Fassung, gestellt wurde, sind für die Gewährung der befristeten Sonderbeihilfe nach Maßgabe der Paragraphen 6 und 7 anspruchsberechtigt. Paragraph 5, der Horizontalen GAP-Verordnung ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Erzeuger der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Sektoren, für deren Betrieb (Betriebsnummer) im Jahr 2015 kein Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt wurde, haben die Beihilfe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, bei der AMA bis spätestens 31.03.2016 unter Angabe folgender Daten mittels dem von der AMA aufgelegten Formblatt zu beantragen:
    1. Ziffer eins
      Name, Geburtsdatum und Anschrift;
    2. Ziffer 2
      Betriebsnummer;
    3. Ziffer 3
      Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut.
  3. Absatz 3,Erzeuger der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Sektoren, für deren Betrieb (Betriebsnummer) im Jahr 2015 ein Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt wurde und die trotz Vorliegens der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 6 und 7 keine Auszahlung der befristeten Sonderbeihilfe wünschen, haben dies der AMA bis spätestens 31.03.2016 schriftlich bekannt zu geben.

Im RIS seit

26.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016

Gesetzesnummer

20009487

Dokumentnummer

NOR40180168