Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
27.02.2016 bis 31.12.2016 — BGBl. II Nr. 55/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 527.02.201631.12.2016 BGBl. II Nr. 55/2016 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besondere Marktstützungsmaßnahmen für Erzeuger bestimmter Tierhaltungssektoren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

27.02.2016BGBl. II Nr. 55/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Ist weiterhin auf Sachverhalte, die sich auf die Gewährung der befristeten Sonderbeihilfe beziehen, anzuwenden vergleiche Paragraph 8,).

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 5,

Zur Überprüfung der Einhaltung der in dieser Verordnung geregelten Vorgaben ist den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben unentgeltlich auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

26.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016

Gesetzesnummer

20009487

Dokumentnummer

NOR40180169