Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Besondere Marktstützungsmaßnahmen für Erzeuger bestimmter Tierhaltungssektoren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 55/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Ist weiterhin auf Sachverhalte, die sich auf die Gewährung der befristeten Sonderbeihilfe beziehen, anzuwenden (vgl. § 8).Ist weiterhin auf Sachverhalte, die sich auf die Gewährung der befristeten Sonderbeihilfe beziehen, anzuwenden vergleiche Paragraph 8,).
Text
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 5.Paragraph 5,
Zur Überprüfung der Einhaltung der in dieser Verordnung geregelten Vorgaben ist den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben unentgeltlich auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016
Dokumentnummer
NOR40180169