Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Besondere Marktstützungsmaßnahmen für Erzeuger bestimmter Tierhaltungssektoren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 55/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Ist weiterhin auf Sachverhalte, die sich auf die Gewährung der befristeten Sonderbeihilfe beziehen, anzuwenden (vgl. § 8).Ist weiterhin auf Sachverhalte, die sich auf die Gewährung der befristeten Sonderbeihilfe beziehen, anzuwenden vergleiche Paragraph 8,).
Text
Antragstellung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Erzeuger der in § 1 Abs. 2 genannten Sektoren, für deren Betrieb (Betriebsnummer) im Jahr 2015 ein Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in Verbindung mit §§ 21 und 22 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015 in der jeweils geltenden Fassung, gestellt wurde, sind für die Gewährung der befristeten Sonderbeihilfe nach Maßgabe der §§ 6 und 7 anspruchsberechtigt. § 5 der Horizontalen GAP-Verordnung ist sinngemäß anzuwenden.Erzeuger der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Sektoren, für deren Betrieb (Betriebsnummer) im Jahr 2015 ein Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, in Verbindung mit Paragraphen 21 und 22 der Horizontalen GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, in der jeweils geltenden Fassung, gestellt wurde, sind für die Gewährung der befristeten Sonderbeihilfe nach Maßgabe der Paragraphen 6 und 7 anspruchsberechtigt. Paragraph 5, der Horizontalen GAP-Verordnung ist sinngemäß anzuwenden. (2)Absatz 2,Erzeuger der in § 1 Abs. 2 genannten Sektoren, für deren Betrieb (Betriebsnummer) im Jahr 2015 kein Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt wurde, haben die Beihilfe gemäß § 1 Abs. 2 bei der AMA bis spätestens 31.03.2016 unter Angabe folgender Daten mittels dem von der AMA aufgelegten Formblatt zu beantragen:Erzeuger der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Sektoren, für deren Betrieb (Betriebsnummer) im Jahr 2015 kein Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt wurde, haben die Beihilfe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, bei der AMA bis spätestens 31.03.2016 unter Angabe folgender Daten mittels dem von der AMA aufgelegten Formblatt zu beantragen:
Name, Geburtsdatum und Anschrift;
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut.
(3)Absatz 3,Erzeuger der in § 1 Abs. 2 genannten Sektoren, für deren Betrieb (Betriebsnummer) im Jahr 2015 ein Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt wurde und die trotz Vorliegens der Voraussetzungen gemäß den §§ 6 und 7 keine Auszahlung der befristeten Sonderbeihilfe wünschen, haben dies der AMA bis spätestens 31.03.2016 schriftlich bekannt zu geben.Erzeuger der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Sektoren, für deren Betrieb (Betriebsnummer) im Jahr 2015 ein Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt wurde und die trotz Vorliegens der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 6 und 7 keine Auszahlung der befristeten Sonderbeihilfe wünschen, haben dies der AMA bis spätestens 31.03.2016 schriftlich bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016
Dokumentnummer
NOR40180168