Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
27.02.2016 bis 31.12.2016 — BGBl. II Nr. 55/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 627.02.201631.12.2016 BGBl. II Nr. 55/2016 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besondere Marktstützungsmaßnahmen für Erzeuger bestimmter Tierhaltungssektoren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

27.02.2016BGBl. II Nr. 55/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Ist weiterhin auf Sachverhalte, die sich auf die Gewährung der befristeten Sonderbeihilfe beziehen, anzuwenden vergleiche Paragraph 8,).

Text

Verwendung der befristeten Sonderbeihilfe im Sektor Schweinefleisch

Paragraph 6,

Die Verwendung der befristeten Sonderbeihilfe im Sektor Schweinefleisch erfolgt in Form einer Beihilfe an Erzeuger, deren Betrieb (Betriebsnummer) zum Stichtag 31.01.2016 Mitglied eines TGD ist und deren Produktion im Sektor Schweinefleisch gelegen ist. Die Beihilfe errechnet sich, indem der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, zur Verfügung stehende Betrag durch die Summe der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, gemeldeten Beträge geteilt und der auf diese Weise errechnete Faktor mit den gemeldeten Beträgen des jeweiligen Mitglieds multipliziert wird.

Im RIS seit

26.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016

Gesetzesnummer

20009487

Dokumentnummer

NOR40180170