Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Besondere Marktstützungsmaßnahmen für Erzeuger bestimmter Tierhaltungssektoren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 55/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Ist weiterhin auf Sachverhalte, die sich auf die Gewährung der befristeten Sonderbeihilfe beziehen, anzuwenden (vgl. § 8).Ist weiterhin auf Sachverhalte, die sich auf die Gewährung der befristeten Sonderbeihilfe beziehen, anzuwenden vergleiche Paragraph 8,).
Text
Verwendung der befristeten Sonderbeihilfe im Sektor Schweinefleisch
§ 6.Paragraph 6,
Die Verwendung der befristeten Sonderbeihilfe im Sektor Schweinefleisch erfolgt in Form einer Beihilfe an Erzeuger, deren Betrieb (Betriebsnummer) zum Stichtag 31.01.2016 Mitglied eines TGD ist und deren Produktion im Sektor Schweinefleisch gelegen ist. Die Beihilfe errechnet sich, indem der gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 zur Verfügung stehende Betrag durch die Summe der gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 gemeldeten Beträge geteilt und der auf diese Weise errechnete Faktor mit den gemeldeten Beträgen des jeweiligen Mitglieds multipliziert wird. Die Verwendung der befristeten Sonderbeihilfe im Sektor Schweinefleisch erfolgt in Form einer Beihilfe an Erzeuger, deren Betrieb (Betriebsnummer) zum Stichtag 31.01.2016 Mitglied eines TGD ist und deren Produktion im Sektor Schweinefleisch gelegen ist. Die Beihilfe errechnet sich, indem der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, zur Verfügung stehende Betrag durch die Summe der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, gemeldeten Beträge geteilt und der auf diese Weise errechnete Faktor mit den gemeldeten Beträgen des jeweiligen Mitglieds multipliziert wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016
Dokumentnummer
NOR40180170