Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Besondere Marktstützungsmaßnahmen für Erzeuger bestimmter Tierhaltungssektoren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 55/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Ist weiterhin auf Sachverhalte, die sich auf die Gewährung der befristeten Sonderbeihilfe beziehen, anzuwenden (vgl. § 8).Ist weiterhin auf Sachverhalte, die sich auf die Gewährung der befristeten Sonderbeihilfe beziehen, anzuwenden vergleiche Paragraph 8,).
Text
Verwendung der befristeten Sonderbeihilfe im Milchsektor
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Verwendung der befristeten Sonderbeihilfe im Milchsektor erfolgt in Form eines Sockelbetrags gemäß Abs. 2 und eines tierbezogenen Betrags gemäß Abs. 3.Die Verwendung der befristeten Sonderbeihilfe im Milchsektor erfolgt in Form eines Sockelbetrags gemäß Absatz 2 und eines tierbezogenen Betrags gemäß Absatz 3,
(2)Absatz 2,Der Sockelbetrag wird Milcherzeugern gewährt, von deren Betrieb (Betriebsnummer) im Zeitraum 01.04.2015 bis 31.10.2015 Kuhmilch an Unternehmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 der Milchmeldeverordnung 2010, BGBl. II Nr. 249/2010 in der jeweils geltenden Fassung, angeliefert wurde. Der Sockelbetrag beträgt 54 EUR je Milcherzeuger.Der Sockelbetrag wird Milcherzeugern gewährt, von deren Betrieb (Betriebsnummer) im Zeitraum 01.04.2015 bis 31.10.2015 Kuhmilch an Unternehmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, der Milchmeldeverordnung 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2010, in der jeweils geltenden Fassung, angeliefert wurde. Der Sockelbetrag beträgt 54 EUR je Milcherzeuger. (3)Absatz 3,Erzeuger, auf deren Betrieb (Betriebsnummer) im Zeitraum 01.04.2015 bis 31.10.2015 im Durchschnitt mindestens sechs Kühe gehalten wurden, erhalten einen tierbezogenen Betrag je Kuh. Der Betrag errechnet sich, indem der nach Abzug des für die Finanzierung des Sockelbetrags gemäß Abs. 2 zur Verfügung stehende Betrag gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 durch die Anzahl der im oben genannten Zeitraum im Durchschnitt gehaltenen Kühe, kaufmännisch gerundet, geteilt wird. Der Durchschnitt der Kühe wird anhand von sieben Stichtagen zu jedem Monatsersten und der Daten gemäß Rinderdatenbank gemäß § 5 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 in der jeweils geltenden Fassung, ermittelt.Erzeuger, auf deren Betrieb (Betriebsnummer) im Zeitraum 01.04.2015 bis 31.10.2015 im Durchschnitt mindestens sechs Kühe gehalten wurden, erhalten einen tierbezogenen Betrag je Kuh. Der Betrag errechnet sich, indem der nach Abzug des für die Finanzierung des Sockelbetrags gemäß Absatz 2, zur Verfügung stehende Betrag gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, durch die Anzahl der im oben genannten Zeitraum im Durchschnitt gehaltenen Kühe, kaufmännisch gerundet, geteilt wird. Der Durchschnitt der Kühe wird anhand von sieben Stichtagen zu jedem Monatsersten und der Daten gemäß Rinderdatenbank gemäß Paragraph 5, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016
Dokumentnummer
NOR40180171