Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
27.02.2016 bis 31.12.2016 — BGBl. II Nr. 55/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 727.02.201631.12.2016 BGBl. II Nr. 55/2016 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besondere Marktstützungsmaßnahmen für Erzeuger bestimmter Tierhaltungssektoren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

27.02.2016BGBl. II Nr. 55/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Ist weiterhin auf Sachverhalte, die sich auf die Gewährung der befristeten Sonderbeihilfe beziehen, anzuwenden vergleiche Paragraph 8,).

Text

Verwendung der befristeten Sonderbeihilfe im Milchsektor

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Verwendung der befristeten Sonderbeihilfe im Milchsektor erfolgt in Form eines Sockelbetrags gemäß Absatz 2 und eines tierbezogenen Betrags gemäß Absatz 3,
  2. Absatz 2,Der Sockelbetrag wird Milcherzeugern gewährt, von deren Betrieb (Betriebsnummer) im Zeitraum 01.04.2015 bis 31.10.2015 Kuhmilch an Unternehmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, der Milchmeldeverordnung 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2010, in der jeweils geltenden Fassung, angeliefert wurde. Der Sockelbetrag beträgt 54 EUR je Milcherzeuger.
  3. Absatz 3,Erzeuger, auf deren Betrieb (Betriebsnummer) im Zeitraum 01.04.2015 bis 31.10.2015 im Durchschnitt mindestens sechs Kühe gehalten wurden, erhalten einen tierbezogenen Betrag je Kuh. Der Betrag errechnet sich, indem der nach Abzug des für die Finanzierung des Sockelbetrags gemäß Absatz 2, zur Verfügung stehende Betrag gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, durch die Anzahl der im oben genannten Zeitraum im Durchschnitt gehaltenen Kühe, kaufmännisch gerundet, geteilt wird. Der Durchschnitt der Kühe wird anhand von sieben Stichtagen zu jedem Monatsersten und der Daten gemäß Rinderdatenbank gemäß Paragraph 5, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelt.

Im RIS seit

26.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016

Gesetzesnummer

20009487

Dokumentnummer

NOR40180171