Rechtstracker.at

Anl. 1 DDGV

Fassungen
ab 10.03.2016 — BGBl. II Nr. 59/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute10.03.2016 BGBl. II Nr. 59/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Duale Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

10.03.2016BGBl. II Nr. 59/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DDGV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

ANHANG römisch eins

WESENTLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN FÜR DRUCKGERÄTE

VORBEMERKUNGEN

  1. Litera a
    Die Pflichten im Zusammenhang mit den in diesem Anhang aufgeführten wesentlichen Sicherheitsanforderungen für Druckgeräte gelten auch für Baugruppen, wenn von ihnen eine entsprechende Gefahr ausgeht.
  2. Litera b
    Die in dieser Verordnung aufgeführten wesentlichen Sicherheitsanforderungen sind bindend. Die Pflichten, die sich aus den wesentlichen Sicherheitsanforderungen ergeben, gelten nur, wenn von dem betreffenden Druckgerät bei Verwendung unter den vom Hersteller nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Bedingungen die entsprechende Gefahr ausgeht.
  3. Litera c
    Der Hersteller ist verpflichtet, eine Analyse der Gefahren und Risiken vorzunehmen, um die mit seinem Gerät verbundenen druckbedingten Gefahren und Risiken zu ermitteln; er muss das Gerät dann unter Berücksichtigung seiner Analyse auslegen und bauen.
  4. Litera d
    Die wesentlichen Sicherheitsanforderungen sind so zu interpretieren und anzuwenden, dass dem Stand der Technik und der Praxis zum Zeitpunkt der Konzeption und der Fertigung sowie den technischen und wirtschaftlichen Erwägungen Rechnung getragen wird, die mit einem hohen Maß des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit zu vereinbaren sind.

  1. Ziffer eins
    ALLGEMEINES
  2. eins Punkt eins
    Druckgeräte sind so auszulegen, herzustellen, zu überprüfen und gegebenenfalls auszurüsten und zu installieren, dass ihre Sicherheit gewährleistet ist, wenn sie im Einklang mit der Betriebsanleitung des Herstellers oder unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Bedingungen in Betrieb genommen werden.
  3. eins Punkt 2
    Bei der Wahl der angemessensten Lösungen hat der Hersteller folgende Grundsätze, und zwar in der angegebenen Reihenfolge, zu beachten:
    • Strichaufzählung
      Abwendung oder Verminderung der Gefahren, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist;
    • Strichaufzählung
      Anwendung von geeigneten Schutzmaßnahmen gegen nicht abzuwendende Gefahren;
    • Strichaufzählung
      gegebenenfalls Unterrichtung der Benutzer über die Restgefahren und Hinweise auf geeignete besondere Maßnahmen zur Verringerung der Risiken bei der Installation und der Benutzung.
  4. eins Punkt 3
    Wenn die Möglichkeit einer unsachgemäßen Verwendung bekannt oder vorhersehbar ist, sind die Druckgeräte so auszulegen, dass dem einer derartigen Benutzung innewohnenden Risiko vorgebeugt wird oder, falls dies nicht möglich ist, vor einer unsachgemäßen Benutzung des Druckgeräts in angemessener Weise gewarnt wird.
  5. Ziffer 2
    ENTWURF
  6. 2 Punkt eins
    Allgemeines
    Druckgeräte sind unter Berücksichtigung aller für die Gewährleistung der Sicherheit der Geräte während ihrer gesamten Lebensdauer entscheidenden Faktoren fachgerecht zu entwerfen.
    In dem Entwurf sind geeignete Sicherheitsfaktoren zu berücksichtigen, bei denen umfassende Methoden verwendet werden, von denen bekannt ist, dass sie geeignete Sicherheitsmargen in Bezug auf alle relevanten Ausfallarten konsistent einbeziehen.
  7. 2 Punkt 2
    Auslegung auf die erforderliche Belastbarkeit
  8. 2 Punkt 2 Punkt eins
    Druckgeräte sind auf Belastungen auszulegen, die der beabsichtigten Verwendung und anderen nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen angemessen sind. Insbesondere sind die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:
    • Strichaufzählung
      Innen- und Außendruck;
    • Strichaufzählung
      Umgebungs- und Betriebstemperaturen;
    • Strichaufzählung
      statischer Druck und Füllgewichte unter Betriebs- und Prüfbedingungen;
    • Strichaufzählung
      Belastungen durch Verkehr, Wind und Erdbeben;
    • Strichaufzählung
      Reaktionskräfte und -momente im Zusammenhang mit Trageelementen, Befestigungen, Rohrleitungen usw.;
    • Strichaufzählung
      Korrosion und Erosion, Materialermüdung usw.;
    • Strichaufzählung
      Zersetzung instabiler Fluide.
    Unterschiedliche Belastungen, die gleichzeitig auftreten können, sind unter Beachtung der Wahrscheinlichkeit ihres gleichzeitigen Auftretens zu berücksichtigen.
  9. 2 Punkt 2 Punkt 2
    Die Auslegung auf die erforderliche Belastbarkeit hat auf der Grundlage eines der folgenden Verfahren zu erfolgen:
    • Strichaufzählung
      in der Regel eine Berechnungsmethode gemäß Ziffer 2 Punkt 2 Punkt 3,, gegebenenfalls ergänzt durch eine experimentelle Auslegungsmethode gemäß Ziffer 2 Punkt 2 Punkt 4,;
    • Strichaufzählung
      eine experimentelle Auslegungsmethode ohne Berechnung gemäß Ziffer 2 Punkt 2 Punkt 4,, wenn das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck (PS) und dem Volumen römisch fünf kleiner als 6000 bar.Liter oder das Produkt PS.DN kleiner als 3000 bar ist.
  10. 2 Punkt 2 Punkt 3
    Berechnungsmethode
    1. Litera a
      Druckfestigkeit und andere Belastungsaspekte
      Für Druckgeräte sind die zulässigen Beanspruchungen hinsichtlich der nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Versagensmöglichkeiten abhängig von den Betriebsbedingungen zu begrenzen. Dazu sind Sicherheitsfaktoren anzuwenden, die es ermöglichen, alle Unsicherheiten aufgrund der Herstellung, des tatsächlichen Betriebes, der Beanspruchung, der Berechnungsmodelle, der Werkstoffeigenschaften und des Werkstoffverhaltens vollständig abzudecken.
      Die Berechnungsmethoden müssen ausreichende Sicherheitsmargen entsprechend den Bedingungen von Ziffer 7,, soweit anwendbar, ergeben.
      Zur Erfüllung der obigen Anforderungen kann eine der nachfolgenden Methoden, die geeignet ist, gegebenenfalls in Ergänzung oder Kombination angewandt werden:
      • Strichaufzählung
        Auslegung nach Formeln,
      • Strichaufzählung
        Auslegung nach Analyseverfahren,
      • Strichaufzählung
        Auslegung nach bruchmechanischen Verfahren.
    2. Litera b
      Belastbarkeit
      Zum Nachweis der Belastbarkeit des betreffenden Druckgeräts sind geeignete Auslegungsberechnungen durchzuführen.
      Insbesondere gilt Folgendes:
      1. Sub-Litera, a, a
        Die Berechnungsdrücke dürfen nicht geringer als die maximal zulässigen Drücke sein, und die statischen und dynamischen Fluiddrücke sowie die Zerfallsdrücke von instabilen Fluiden sind zu berücksichtigen. Wird ein Behälter in einzelne Druckräume unterteilt, so ist bei der Berechnung der Trennwand zwischen den Druckräumen von dem höchstmöglichen Druck in einem Druckraum und von dem geringstmöglichen Druck in dem benachbarten Druckraum auszugehen.
      2. Sub-Litera, b, b
        Die Berechnungstemperaturen müssen angemessene Sicherheitsmargen aufweisen.
      3. Sub-Litera, c, c
        Bei der Auslegung sind alle möglichen Temperatur- und Druckkombinationen zu berücksichtigen, die unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen des Gerätes auftreten können.
      4. Sub-Litera, d, d
        Die maximale Spannung und die Spannungskonzentrationen müssen innerhalb sicherer Grenzwerte liegen.
      5. Sub-Litera, e, e
        Bei der Berechnung des Druckraums sind bei den Werkstoffeigenschaften entsprechende Werte zu verwenden, die sich auf belegte Daten stützen, wobei sowohl die Bestimmungen gemäß Ziffer 4, als auch entsprechende Sicherheitsfaktoren zu berücksichtigen sind. Zu den zu berücksichtigenden Werkstoffeigenschaften zählen:
        • Strichaufzählung
          Streckgrenze, 0,2%- bzw. 1%-Dehngrenze bei der Berechnungstemperatur;
        • Strichaufzählung
          Zugfestigkeit;
        • Strichaufzählung
          Zeitstandfestigkeit, zB Kriechfestigkeit;
        • Strichaufzählung
          Ermüdungsdaten;
        • Strichaufzählung
          Elastizitätsmodul;
        • Strichaufzählung
          angemessene plastische Verformung;
        • Strichaufzählung
          Kerbschlagarbeit;
        • Strichaufzählung
          Bruchzähigkeit.
      6. Sub-Litera, f, f
        Auf die Werkstoffeigenschaften sind geeignete Verbindungsfaktoren anzuwenden, die beispielsweise von der Art der zerstörungsfreien Prüfungen, den Eigenschaften der Werkstoffverbindungen und den in Betracht gezogenen Betriebsbedingungen abhängen.
      7. Sub-Litera, g, g
        Beim Entwurf sind alle nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Verschleißmechanismen (insbesondere Korrosion, Kriechen, Ermüdung) entsprechend der beabsichtigen Verwendung des Gerätes zu berücksichtigen. In der Betriebsanleitung gemäß Ziffer 3 Punkt 4, ist auf Entwurfsmerkmale hinzuweisen, die für die Lebensdauer des Gerätes von Belang sind, beispielsweise
        • Strichaufzählung
          für Kriechen: Auslegungslebensdauer in Stunden bei spezifizierten Temperaturen;
        • Strichaufzählung
          für Ermüdung: Auslegungszyklenzahl bei spezifizierten Spannungswerten;
        • Strichaufzählung
          für Korrosion: Korrosionszuschlag bei der Auslegung.
    3. Litera c
      Stabilität
      Wenn sich mit der errechneten Wanddicke keine ausreichende strukturelle Stabilität erzielen lässt, sind die notwendigen Maßnahmen zu treffen, wobei die mit dem Transport und der Handhabung verbundenen Risiken zu berücksichtigen sind.
  11. 2 Punkt 2 Punkt 4
    Experimentelle Auslegungsmethode
    Die Auslegung des Gerätes kann im Ganzen oder teilweise durch ein Prüfprogramm überprüft werden, das an einem für das Druckgerät oder die Druckgerätebaureihe repräsentativen Muster durchgeführt wird.
    Das Prüfprogramm ist vor den Prüfungen eindeutig festzulegen und, sofern eine notifizierte Stelle für die Entwurfsbewertung im angewandten Modul zuständig ist, von dieser anzuerkennen.
    In diesem Programm sind die Prüfbedingungen sowie die Annahme- und Ablehnungskriterien festzulegen. Die Ist-Werte der wesentlichen Abmessungen und der Eigenschaften der Ausgangswerkstoffe der Druckgeräte sind vor der Prüfung festzustellen.
    Während der Prüfungen müssen erforderlichenfalls die kritischen Bereiche des Druckgeräts mittels geeigneter Instrumente, mit denen sich Verformungen und Spannungen hinreichend genau messen lassen, beobachtet werden können.
    Das Prüfprogramm umfasst Folgendes:
    1. Litera a
      eine Druckfestigkeitsprüfung, durch die überprüft werden soll, dass bei einem Druck mit einer gegenüber dem maximal zulässigen Druck festgelegten Sicherheitsmarge das Gerät keine signifikante Undichtigkeit oder Verformung über einen festgelegten Grenzwert hinaus zeigt.
      Zur Bestimmung des Prüfdrucks sind die Unterschiede zwischen den unter Prüfbedingungen gemessenen Werten für die geometrischen Merkmale und die Werkstoffeigenschaften einerseits und den für die Konstruktion zugelassenen Werten andererseits zu berücksichtigen; der Unterschied zwischen Prüf- und Auslegungstemperaturen ist ebenfalls zu berücksichtigen;
    2. Litera b
      bei Kriech- oder Ermüdungsrisiko geeignete Prüfungen, die entsprechend den für das Gerät vorgesehenen Betriebsbedingungen (zB Betriebsdauer bei bestimmten Temperaturen, Zahl der Zyklen bei bestimmten Spannungswerten) festgelegt werden;
    3. Litera c
      falls erforderlich, ergänzende Prüfungen hinsichtlich weiterer besonderer Einwirkungen gemäß Ziffer 2 Punkt 2 Punkt eins,, beispielsweise Korrosion oder aggressive Einwirkungen von außen.
  12. 2 Punkt 3
    Vorkehrungen für die Sicherheit in Handhabung und Betrieb
    Die Bedienungseinrichtungen der Druckgeräte müssen so beschaffen sein, dass ihre Bedienung kein nach vernünftigem Ermessen vorhersehbares Risiko mit sich bringt. Die folgenden Punkte sind gegebenenfalls besonders zu beachten:
    • Strichaufzählung
      Verschluss- und Öffnungsvorrichtungen;
    • Strichaufzählung
      gefährliches Abblasen aus Überdruckventilen;
    • Strichaufzählung
      Vorrichtungen zur Verhinderung des physischen Zugangs bei Überdruck oder Vakuum im Gerät;
    • Strichaufzählung
      Oberflächentemperaturen unter Berücksichtigung der beabsichtigten Verwendung;
    • Strichaufzählung
      Zersetzung instabiler Fluide.
    Insbesondere müssen Druckgeräte mit abnehmbarer Verschlussvorrichtung mit einer selbsttätigen oder von Hand bedienbaren Einrichtung ausgerüstet sein, durch die das Bedienungspersonal ohne weiteres sicherstellen kann, dass sich die Vorrichtung risikolos öffnen lässt. Lässt sich die Vorrichtung schnell betätigen, so muss das Druckgerät außerdem mit einer Sperre ausgerüstet sein, die ein Öffnen verhindert, solange der Druck oder die Temperatur des Fluids ein Risiko darstellt.
  13. 2 Punkt 4
    Vorkehrungen für die Inspektion
    1. Litera a
      Druckgeräte sind so zu entwerfen, dass alle erforderlichen Sicherheitsinspektionen durchgeführt werden können.
    2. Litera b
      Falls dies zur Gewährleistung der kontinuierlichen Gerätesicherheit erforderlich ist, sind Vorkehrungen zur Feststellung des inneren Zustands des Druckgerätes vorzusehen, wie Öffnungen für den Zugang zum Inneren des Druckgerätes, so dass geeignete Inspektionen sicher und ergonomisch vorgenommen werden können.
    3. Litera c
      Andere Mittel zur Gewährleistung eines sicheren Zustands der Druckgeräte können bei folgenden Gegebenheiten eingesetzt werden:
      • Strichaufzählung
        wenn diese zu klein für einen Einstieg sind;
      • Strichaufzählung
        wenn sich das Öffnen des Druckgerätes nachteilig auf das Innere des Gerätes auswirken würde;
      • Strichaufzählung
        wenn der Inhaltsstoff den Werkstoff, aus dem das Druckgerät hergestellt ist, erwiesenermaßen nicht angreift und auch kein anderer interner Schädigungsprozess nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist.
  14. 2 Punkt 5
    Entleerungs- und Entlüftungsmöglichkeiten
    Es sind, falls erforderlich, geeignete Vorrichtungen zur Entleerung und Entlüftung der Druckgeräte vorzusehen, um
    • Strichaufzählung
      schädliche Einwirkungen wie Wasserschlag, Vakuumeinbruch, Korrosion und unkontrollierte chemische Reaktionen zu vermeiden; dabei sind alle Betriebs- und Prüfzustände, insbesondere Druckprüfungen zu berücksichtigen;
    • Strichaufzählung
      Reinigung, Inspektion und Wartung gefahrlos zu ermöglichen.
  15. 2 Punkt 6
    Korrosion und andere chemische Einflüsse
    Erforderlichenfalls sind entsprechende Wanddickenzuschläge oder angemessene Schutzvorkehrungen gegen Korrosion oder andere chemische Einflüsse vorzusehen, wobei die beabsichtigte und nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Verwendung gebührend zu berücksichtigen ist.
  16. 2 Punkt 7
    Verschleiß
    Wo starke Erosions- oder Abrieberscheinungen auftreten können, sind angemessene Maßnahmen zu treffen, um
    • Strichaufzählung
      diese Erscheinungen durch geeignete Auslegung, zB Wanddickenzuschläge, oder durch die Verwendung von Auskleidungen oder Beschichtungen zu minimieren,
    • Strichaufzählung
      den Austausch der am stärksten betroffenen Teile zu ermöglichen,
    • Strichaufzählung
      mit Hilfe der in Ziffer 3 Punkt 4, genannten Betriebsanleitung die Aufmerksamkeit auf diejenigen Maßnahmen zu richten, die für einen kontinuierlichen sicheren Betrieb erforderlich sind.
  17. 2 Punkt 8
    Baugruppen
    Baugruppen sind so auszulegen, dass
    • Strichaufzählung
      die untereinander verbundenen Komponenten zuverlässig und für ihre Betriebsbedingungen geeignet sind,
    • Strichaufzählung
      der richtige Einbau aller Komponenten und ihre angemessene Integration und Montage innerhalb der Baugruppe gewährleistet wird.
  18. 2 Punkt 9
    Füllen und Entleeren
    Gegebenenfalls sind die Druckgeräte so auszulegen und mit Ausrüstungsteilen auszustatten oder für eine entsprechende Ausstattung vorzubereiten, dass ein sicheres Füllen und Entleeren gewährleistet ist; hierbei ist insbesondere auf folgende Risiken zu achten:
    1. Litera a
      beim Füllen:
      • Strichaufzählung
        Überfüllen oder zu hoher Druck, insbesondere im Hinblick auf den Füllungsgrad und den Dampfdruck bei der Bezugstemperatur;
      • Strichaufzählung
        Instabilität des Druckgeräts;
    2. Litera b
      beim Entleeren: unkontrolliertes Freisetzen des unter Druck stehenden Fluids;
    3. Litera c
      beim Füllen und Entleeren: gefährdendes An- und Abkoppeln.
  19. 2 Punkt 10
    Schutz vor Überschreiten der zulässigen Grenzen des Druckgerätes
    In den Fällen, in denen unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Bedingungen die zulässigen Grenzen überschritten werden könnten, ist das Druckgerät mit geeigneten Schutzvorrichtungen auszustatten oder für eine entsprechende Ausstattung vorzubereiten, sofern das Gerät nicht als Teil einer Baugruppe durch andere Schutzvorrichtungen geschützt wird.
    Die geeignete Schutzvorrichtung oder die Kombination geeigneter Schutzvorrichtungen ist in Abhängigkeit von dem jeweiligen Gerät oder der jeweiligen Baugruppe und den jeweiligen Betriebsbedingungen zu bestimmen.
    Zu den geeigneten Schutzvorrichtungen und Kombinationen von Schutzvorrichtungen zählen
    1. Litera a
      Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 4,,
    2. Litera b
      gegebenenfalls geeignete Überwachungseinrichtungen wie Anzeige- oder Warnvorrichtungen, die es ermöglichen, dass entweder automatisch oder von Hand angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um für die Einhaltung der zulässigen Grenzen des Druckgerätes zu sorgen.
  20. 2 Punkt 11
    Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion
  21. 2 Punkt 11 Punkt eins
    Für die Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion gilt Folgendes:
    • Strichaufzählung
      Sie sind unter Berücksichtigung etwaiger Wartungs- und Prüfanforderungen für die Vorrichtungen so auszulegen und zu bauen, dass sie zuverlässig und für die vorgesehenen Betriebsbedingungen geeignet sind.
    • Strichaufzählung
      Sie dürfen keine anderen Aufgaben erfüllen, es sei denn, ihre sicherheitsrelevanten Funktionen können dadurch nicht beeinträchtigt werden.
    • Strichaufzählung
      Sie haben den geeigneten Auslegungsgrundsätzen im Hinblick auf einen angemessenen und zuverlässigen Schutz zu entsprechen. Zu diesen Grundsätzen gehören insbesondere fehlsicheres Verhalten (fail safe), Redundanz, Verschiedenartigkeit und Selbstüberwachung.
  22. 2 Punkt 11 Punkt 2
    Einrichtungen zur Druckbegrenzung
    Diese Einrichtungen sind so auszulegen, dass der Druck nicht betriebsmäßig den maximal zulässigen Druck PS überschreitet; eine kurzzeitige Drucküberschreitung ist jedoch im Einklang mit Ziffer 7 Punkt 3,, sofern zutreffend, zulässig.
  23. 2 Punkt 11 Punkt 3
    Einrichtungen zur Temperaturüberwachung
    Diese Einrichtungen haben über eine sicherheitstechnisch angemessene und auf die Messaufgabe abgestimmte Ansprechzeit zu verfügen.
  24. 2 Punkt 12
    Externer Brand
    Sofern erforderlich, sind Druckgeräte insbesondere unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks so auszulegen und gegebenenfalls mit geeigneten Ausrüstungsteilen auszustatten oder für eine entsprechende Ausstattung vorzubereiten, dass sie im Fall eines externen Brandes die Anforderungen hinsichtlich der Schadensbegrenzung erfüllen.
  25. Ziffer 3
    FERTIGUNG
  26. 3 Punkt eins
    Fertigungsverfahren
    Der Hersteller hat die sachkundige Ausführung der in der Entwurfsphase festgelegten Maßnahmen zu gewährleisten, indem er geeignete Techniken und entsprechende Verfahren anwendet; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die folgenden Punkte:
  27. 3 Punkt eins Punkt eins
    Vorbereitung der Bauteile
    Bei der Vorbereitung der Bauteile (zB Formen und Schweißkantenvorbereitung) darf es nicht zu Beschädigungen, zu Rissen oder Veränderungen der mechanischen Eigenschaften kommen, die die Sicherheit des Druckgerätes beeinträchtigen können.
  28. 3 Punkt eins Punkt 2
    Dauerhafte Werkstoffverbindungen
    Die dauerhaften Werkstoffverbindungen und die angrenzenden Bereiche dürfen an der Oberfläche und im Inneren keine Mängel aufweisen, die die Sicherheit der Geräte beeinträchtigen könnten.
    Die Eigenschaften der dauerhaften Verbindungen haben den für die zu verbindenden Werkstoffe spezifizierten Mindesteigenschaften zu entsprechen, es sei denn, bei den Konstruktionsberechnungen werden eigens andere Werte für entsprechende Eigenschaften berücksichtigt.
    Bei Druckgeräten sind die dauerhaften Verbindungen der Teile, die zur Druckfestigkeit des Gerätes beitragen, und die unmittelbar damit verbundenen Teile von qualifiziertem Personal mit angemessener Befähigung und nach fachlich einwandfreien Arbeitsverfahren auszuführen.
    Die Zulassung von Arbeitsverfahren und Personal ist für Druckgeräte der Kategorien römisch zwei, römisch drei und römisch vier von einer zuständigen unabhängigen Stelle vorzunehmen; hierbei handelt es sich nach Wahl des Herstellers um
    • Strichaufzählung
      eine notifizierte Stelle,
    • Strichaufzählung
      eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Artikel 20, der Richtlinie 2014/68/EU anerkannte unabhängige Prüfstelle.
    Zur Erteilung dieser Zulassungen hat die unabhängige Stelle die in den entsprechenden harmonisierten Normen vorgesehenen Untersuchungen und Prüfungen oder gleichwertige Untersuchungen und Prüfungen durch zuführen oder diese durchführen zu lassen.
  29. 3 Punkt eins Punkt 3
    Zerstörungsfreie Prüfungen
    Bei Druckgeräten sind die zerstörungsfreien Prüfungen an den dauerhaften Verbindungen von qualifiziertem Personal mit angemessener Befähigung auszuführen. Bei Druckgeräten der Kategorien römisch drei und römisch vier ist die Qualifikation dieses Personals von einer unabhängigen Prüfstelle, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Artikel 20, der Richtlinie 2014/68/EU anerkannt wurde, zu billigen.
  30. 3 Punkt eins Punkt 4
    Wärmebehandlung
    Besteht das Risiko, dass die Werkstoffeigenschaften durch das Fertigungsverfahren so stark geändert werden, dass hierdurch die Sicherheit des Druckgerätes beeinträchtigt wird, so ist in einem geeigneten Fertigungsstadium eine angemessene Wärmebehandlung durchzuführen.
  31. 3 Punkt eins Punkt 5
    Rückverfolgbarkeit
    Es sind geeignete Verfahren einzuführen und aufrechtzuerhalten, um die Werkstoffe der Teile des Gerätes, die zur Druckfestigkeit beitragen, mit geeigneten Mitteln vom Materialeingang über den Herstellungsprozess bis zur Endabnahme des hergestellten Druckgerätes identifizieren zu können.
  32. 3 Punkt 2
    Abnahme
    Druckgeräte sind der nachstehend beschriebenen Abnahme zu unterziehen.
  33. 3 Punkt 2 Punkt eins
    Schlussprüfung
    Druckgeräte sind einer Schlussprüfung zu unterziehen, bei der durch Sichtprüfung und Kontrolle der zugehörigen Unterlagen zu überprüfen ist, ob die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. Hierbei können Prüfungen, die während der Fertigung durchgeführt worden sind, berücksichtigt werden. Soweit von der Sicherheit her erforderlich, ist die Schlussprüfung innen und außen an allen Teilen des Gerätes, gegebenenfalls während des Fertigungsprozesses (zB falls Kontrolle bei der Schlussprüfung nicht mehr möglich), durchzuführen.
  34. 3 Punkt 2 Punkt 2
    Druckprüfung
    Die Abnahme der Druckgeräte hat eine Druckfestigkeitsprüfung einzuschließen, die normalerweise in Form eines hydrostatischen Druckversuchs durchgeführt wird, wobei der Druck mindestens dem in Ziffer 7 Punkt 4, festgelegten Wert – falls anwendbar – zu entsprechen hat.
    Für serienmäßig hergestellte Geräte der Kategorie römisch eins kann diese Prüfung auf statistischer Grundlage durchgeführt werden.
    Ist der hydrostatische Druckversuch nachteilig oder nicht durchführbar, so können andere Prüfungen, die sich als wirksam erwiesen haben, durchgeführt werden. Für andere Prüfungen als den hydrostatischen Druckversuch sind zuvor zusätzliche Maßnahmen, wie zerstörungsfreie Prüfungen oder andere gleichwertige Verfahren, anzuwenden.
  35. 3 Punkt 2 Punkt 3
    Prüfung der Sicherheitseinrichtungen
    Bei Baugruppen hat die Abnahme auch eine Prüfung der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion zu umfassen, bei der überprüft wird, dass die Anforderungen gemäß Ziffer 2 Punkt 10, vollständig erfüllt sind.
  36. 3 Punkt 3
    Kennzeichnung und Etikettierung
  37. 3 Punkt 3 Punkt eins
    Neben der gemäß Paragraph 24, vorzunehmenden CE-Kennzeichnung und den nach Paragraph 9, Absatz 7 und Paragraph 11, Absatz 4, Druckgerätegesetz bereitzustellenden Angaben sind folgende Angaben zu machen:
    1. Litera a
      für alle Druckgeräte:
      • Strichaufzählung
        Herstellungsjahr;
      • Strichaufzählung
        Angaben, die eine Identifizierung des Druckgeräts seiner Art entsprechend erlauben, wie Typ-, Serien- oder Chargenkennzeichnung, Fabrikationsnummer;
      • Strichaufzählung
        Angaben über die wesentlichen zulässigen oberen/unteren Grenzwerte.
    2. Litera b
      je nach Art des Druckgeräts sind weitere Angaben zu machen, die zur Gewährleistung der Sicherheit bei Montage, Betrieb, Benutzung und gegebenenfalls Wartung und regelmäßiger Überprüfung erforderlich sind, zB
      • Strichaufzählung
        das Druckgerätevolumen römisch fünf in l,
      • Strichaufzählung
        die Nennweite DN für Rohrleitungen,
      • Strichaufzählung
        den aufgebrachten Prüfdruck PT in bar und das Datum,
      • Strichaufzählung
        den Einstelldruck der Sicherheitseinrichtung in bar,
      • Strichaufzählung
        die Druckgeräteleistung in kW,
      • Strichaufzählung
        die Netzspannung in Volt,
      • Strichaufzählung
        die beabsichtigte Verwendung,
      • Strichaufzählung
        den Füllungsgrad in kg/l,
      • Strichaufzählung
        die Höchstfüllmasse in kg,
      • Strichaufzählung
        die Leermasse in kg,
      • Strichaufzählung
        die Fluidgruppe.
    3. Litera c
      Falls erforderlich, sind die Druckgeräte mit Warnhinweisen zu versehen, mit denen auf Fälle unsachgemäßer Verwendung hingewiesen wird, die erfahrungsgemäß möglich sind.
  38. 3 Punkt 3 Punkt 2
    Auf dem Druckgerät oder einer an ihm fest angebrachten Datenplakette sind die in Ziffer 3 Punkt 3 Punkt eins, Litera a, b und c genannten Angaben zu machen, wobei folgende Ausnahmen gelten:
    • Strichaufzählung
      Eine wiederholte Kennzeichnung von Einzelteilen, beispielsweise von Rohrteilen, die für dieselbe Baugruppe bestimmt sind, kann gegebenenfalls durch Verwendung einer entsprechenden Dokumentation vermieden werden;
    • Strichaufzählung
      Ist das Druckgerät zu klein (zB Ausrüstungsteile), so können diese Angaben auf einem am Druckgerät befestigten Etikett gemacht werden;
    • Strichaufzählung
      Angaben über die Füllmasse und die unter Litera c, genannten Warnhinweise können auf Etiketten oder in einer anderen angemessenen Form gemacht oder gegeben werden, sofern sie für einen angemessenen Zeitraum lesbar bleiben.
  39. 3 Punkt 4
    Betriebsanleitung
    1. Litera a
      Bei ihrer Bereitstellung auf dem Markt ist den Druckgeräten, sofern erforderlich, eine Betriebsanleitung für den Benutzer beizufügen, die alle der Sicherheit dienlichen Informationen zu folgenden Aspekten enthält:
      • Strichaufzählung
        Montage einschließlich Verbindung verschiedener Druckgeräte;
      • Strichaufzählung
        Inbetriebnahme;
      • Strichaufzählung
        Benutzung;
      • Strichaufzählung
        Wartung einschließlich Inspektion durch den Benutzer.
    2. Litera b
      Die Betriebsanleitung hat die gemäß Ziffer 3 Punkt 3, auf dem Druckgerät anzubringenden Angaben mit Ausnahme der Serienkennzeichnung zu enthalten; der Betriebsanleitung sind gegebenenfalls die technischen Dokumente sowie Zeichnungen und Pläne beizufügen, die für das richtige Verständnis dieser Anleitung erforderlich sind.
    3. Litera c
      Gegebenenfalls ist in der Betriebsanleitung auch auf die Risiken einer unsachgemäßen Verwendung gemäß Ziffer eins Punkt 3 und auf die besonderen Merkmale des Entwurfs gemäß Ziffer 2 Punkt 2 Punkt 3, hinzuweisen.
  40. Ziffer 4
    WERKSTOFFE
    Die zur Herstellung von Druckgeräten verwendeten Werkstoffe müssen, falls sie nicht ersetzt werden sollen, für die gesamte vorgesehene Lebensdauer geeignet sein.
    Schweißzusatzwerkstoffe und sonstige Verbindungswerkstoffe brauchen nur die entsprechenden Auflagen der Ziffer 4 Punkt eins, 4 Punkt 2, Litera a und 4.3 erster Absatz zu erfüllen, und zwar sowohl einzeln als auch in der Verbindung.
  41. 4 Punkt eins
    Für Werkstoffe drucktragender Teile gelten folgende Bestimmungen:
    1. Litera a
      Sie müssen Eigenschaften besitzen, die allen nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen und allen Prüfbedingungen entsprechen, und insbesondere eine ausreichend hohe Duktilität und Zähigkeit besitzen. Falls zutreffend, müssen die Eigenschaften dieser Werkstoffe den Bestimmungen der Ziffer 7 Punkt 5, entsprechen. Insbesondere müssen die Werkstoffe so ausgewählt sein, dass es gegebenenfalls nicht zu einem Sprödbruch kommt; muss aus bestimmten Gründen ein spröder Werkstoff verwendet werden, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen.
    2. Litera b
      Sie müssen gegen die im Druckgerät geführten Fluide in ausreichendem Maße chemisch beständig sein; die für die Betriebssicherheit erforderlichen chemischen und physikalischen Eigenschaften dürfen während der vorgesehenen Lebensdauer nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
    3. Litera c
      Sie dürfen durch Alterung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
    4. Litera d
      Sie müssen für die vorgesehenen Verarbeitungsverfahren geeignet sein.
    5. Litera e
      Sie müssen so ausgewählt sein, dass bei der Verbindung unterschiedlicher Werkstoffe keine wesentlich nachteiligen Wirkungen auftreten.
  42. 4 Punkt 2
    Vom Hersteller des Druckgeräts:
    1. Litera a
      sind die für die Berechnung im Hinblick auf Ziffer 2 Punkt 2 Punkt 3, erforderlichen Kennwerte sowie die wesentlichen Eigenschaften der Werkstoffe und ihrer Behandlung gemäß Ziffer 4 Punkt eins, sachgerecht festzulegen;
    2. Litera b
      sind in den technischen Unterlagen Angaben zur Einhaltung der Werkstoffvorschriften der vorliegenden Verordnung in einer der folgenden Formen zu machen:
      • Strichaufzählung
        Verwendung von Werkstoffen entsprechend den harmonisierten Normen;
      • Strichaufzählung
        Verwendung von Werkstoffen, für die eine europäische Werkstoffzulassung für Druckgeräte gemäß Paragraph 21, vorliegt;
      • Strichaufzählung
        Einzelgutachten zu den Werkstoffen;
    3. Litera c
      ist bei Druckgeräten der Kategorien römisch drei und römisch vier eine besondere Bewertung des Einzelgutachtens zu den Werkstoffen von der für die Konformitätsbewertung des Druckgerätes zuständigen notifizierten Stelle durchführen zu lassen.
  43. 4 Punkt 3
    Der Hersteller des Druckgeräts hat die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der verwendete Werkstoff den vorgegebenen Anforderungen entspricht. Insbesondere sind für alle Werkstoffe vom Werkstoffhersteller ausgefertigte Unterlagen einzuholen, durch die die Übereinstimmung mit einer gegebenen Vorschrift bescheinigt wird.
    Für die wichtigsten drucktragenden Teile von Druckgeräten der Kategorien römisch zwei, römisch drei und römisch vier hat dies in Form einer Bescheinigung mit spezifischer Prüfung der Produkte zu erfolgen.
    Wendet ein Werkstoffhersteller ein geeignetes, von einer in der Europäischen Union niedergelassenen zuständigen Stelle zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem an, das in Bezug auf die Werkstoffe einer spezifischen Bewertung unterzogen wurde, so wird davon ausgegangen, dass die vom Hersteller ausgestellten Bescheinigungen den Nachweis der Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen dieser Ziffer bieten.

SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE DRUCKGERÄTE

Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Ziffer eins bis 4 gelten die nachstehenden Anforderungen für die unter die Ziffer 5 und 6 fallenden Druckgeräte.

  1. Ziffer 5
    BEFEUERTE ODER ANDERWEITIG BEHEIZTE DRUCKGERÄTE MIT ÜBERHITZUNGSRISIKO GEMÄSS Paragraph 5
    Diese Druckgeräte sind Teil von
    • Strichaufzählung
      Dampf- und Heißwassererzeugern gemäß Paragraph 5, Ziffer 2,, wie zB befeuerte Dampf- und Heißwasserkessel, Überhitzer und Zwischenüberhitzer, Abhitzekessel, Abfallverbrennungskessel, elektrisch beheizte Kessel oder Elektrodenkessel und Dampfdrucktöpfe, zusammen mit ihren Ausrüstungsteilen und gegebenenfalls ihren Systemen zur Speisewasserbehandlung und zur Brennstoffzufuhr;
    • Strichaufzählung
      Prozessheizgeräten für andere Medien als Dampf und Heißwasser gemäß Paragraph 5, Ziffer eins,, wie zB Erhitzer für chemische und ähnliche Prozesse sowie Druckgeräte für die Nahrungsmittelindustrie.
    Diese Druckgeräte sind so zu berechnen, auszulegen und zu bauen, dass das Risiko eines signifikanten Versagens druckhaltender Teile aufgrund von Überhitzung vermieden oder minimiert wird. Insbesondere ist gegebenenfalls sicherzustellen, dass
    1. Litera a
      geeignete Schutzvorrichtungen vorgesehen werden, damit Betriebsparameter wie Wärmezufuhr, Wärmeabgabe und, wo zutreffend, Flüssigkeitsstand begrenzt werden können, um das Risiko einer örtlichen oder generellen Überhitzung zu vermeiden,
    2. Litera b
      falls erforderlich, Probenahmestellen vorgesehen werden, damit die Eigenschaften der Fluide bewertet werden können, um Risiken im Zusammenhang mit Ablagerungen oder Korrosion zu vermeiden,
    3. Litera c
      angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Risiken von Schäden durch Ablagerungen abzuwenden,
    4. Litera d
      Möglichkeiten zur sicheren Abführung von Nachwärme nach einem Abschalten geschaffen werden,
    5. Litera e
      Maßnahmen vorgesehen werden, damit eine gefährliche Ansammlung entzündlicher Mischungen aus brennbaren Stoffen und Luft sowie ein Flammenrückschlag vermieden werden.
  2. Ziffer 6
    ROHRLEITUNGEN GEMÄSS Paragraph 5, Ziffer 3
    Durch Auslegung und Bau ist Folgendes sicherzustellen:
    1. Litera a
      Dem Risiko einer Überbeanspruchung durch unzulässige Bewegung oder übermäßige Kräfte zB an Flanschen, Verbindungen, Kompensatoren oder Schlauchleitungen ist durch Unterstützung, Befestigung, Verankerung, Ausrichtung oder Vorspannung in geeigneter Weise vorzubeugen.
    2. Litera b
      Falls sich im Innern von Rohrleitungen für gasförmige Fluide Kondensflüssigkeit bilden kann, sind Einrichtungen zur Entwässerung und zur Entfernung von Ablagerungen aus tiefliegenden Bereichen vorzusehen, um Schäden aufgrund von Wasserschlag oder Korrosion zu vermeiden.
    3. Litera c
      Die Möglichkeit von Schäden durch Turbulenzen oder Wirbelbildung ist gebührend zu berücksichtigen. Dabei gelten die entsprechenden Bestimmungen der Ziffer 2 Punkt 7,
    4. Litera d
      Das Risiko von Ermüdungserscheinungen durch Vibrationen in Rohren ist gebührend zu berücksichtigen.
    5. Litera e
      Enthalten die Rohrleitungen Fluide der Gruppe 1, so ist in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass die Rohrabzweigungen, die wegen ihrer Abmessungen erhebliche Risiken mit sich bringen, abgesperrt werden können.
    6. Litera f
      Zur Minimierung des Risikos einer unbeabsichtigten Entnahme sind die Entnahmestellen an der permanenten Seite der Verbindungen unter Angabe des enthaltenen Fluids deutlich zu kennzeichnen.
    7. Litera g
      Zur Erleichterung von Wartungs-, Inspektions- und Reparaturarbeiten sind Lage und Verlauf von erdverlegten Rohr- und Fernleitungen zumindest in der technischen Dokumentation anzugeben.
  3. Ziffer 7
    BESONDERE QUANTITATIVE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE DRUCKGERÄTE
    Die nachstehenden Bestimmungen sind in der Regel anzuwenden. Werden sie nicht angewandt, einschließlich für den Fall, dass Werkstoffe nicht speziell genannt sind und harmonisierte Normen nicht angewandt werden, so ist vom Hersteller nachzuweisen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um ein gleichwertiges Gesamtsicherheitsniveau zu erzielen.
    Die unter dieser Ziffer festgelegten Bestimmungen ergänzen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Ziffer eins bis 6 bei Druckgeräten, für die sie gelten.
  4. 7 Punkt eins
    Zulässige Belastungen
  5. 7 Punkt eins Punkt eins
    Symbole
    Re/t (Elastizitätsgrenze) bezeichnet je nach Fall folgende Werte bei Berechnungstemperatur:
    • Strichaufzählung
      obere Streckgrenze bei Werkstoffen, die eine untere und obere Streckgrenze aufweisen;
    • Strichaufzählung
      1,0%-Dehngrenze bei Austenitstahl und unlegiertem Aluminium;
    • Strichaufzählung
      0,2%-Dehngrenze in den übrigen Fällen.
    Rm/20 bezeichnet den Mindestwert der Zugfestigkeit bei 20 °C.
    Rm/t bezeichnet die Zugfestigkeit bei Berechnungstemperatur.
  6. 7 Punkt eins Punkt 2
    Die zulässige allgemeine Membranspannung darf bei überwiegend statischen Belastungen und bei Temperaturen außerhalb des Bereichs, in dem Kriechphänomene signifikant sind, je nach verwendetem Werkstoff den jeweils niedrigeren der folgenden Werte nicht überschreiten:
    1. Litera a
      ferritischer Stahl, einschließlich normalgeglühter (normalisierend gewalzter) Stahl und mit Ausnahme von Feinkornstahl und Stahl mit besonderer Wärmebehandlung: 2/3 von Re/t und 5/12 von Rm/20;
    2. Litera b
      austenitischer Stahl:
      • Strichaufzählung
        wenn die Bruchdehnung über 30% beträgt: 2/3 von Re/t;
      • Strichaufzählung
        oder alternativ hierzu, wenn die Bruchdehnung über 35% beträgt: 5/6 von Re/t und 1/3 von Rm/t;
    3. Litera c
      unlegierter und niedriglegierter Stahlguss: 10/19 von Re/t und 1/3 von Rm/20;
    4. Litera d
      Aluminium: 2/3 von Re/t;
    5. Litera e
      nicht aushärtbare Aluminiumlegierungen: 2/3 von Re/t und 5/12 von Rm/20.
  7. 7 Punkt 2
    Verbindungskoeffizienten
    Bei Schweißverbindungen dürfen die Verbindungskoeffizienten folgende Werte nicht überschreiten:
    • Strichaufzählung
      Bei Druckgeräten, an denen zerstörende und zerstörungsfreie Prüfungen durchgeführt werden, um zu überprüfen, dass die Verbindungen keine wesentlichen Mängel aufweisen: 1;
    • Strichaufzählung
      bei Druckgeräten, an denen zerstörungsfreie Stichprobenprüfungen durchgeführt werden: 0,85;
    • Strichaufzählung
      bei Druckgeräten, an denen mit Ausnahme einer Sichtprüfung keine zerstörungsfreien Prüfungen durchgeführt werden: 0,7.
    Erforderlichenfalls sind auch die Beanspruchungsart sowie die mechanisch-technologischen Eigenschaften der Verbindung zu berücksichtigen.
  8. 7 Punkt 3
    Einrichtungen zur Druckbegrenzung, insbesondere bei Druckbehältern
    Die vorübergehende Drucküberschreitung gemäß Ziffer 2 Punkt 11 Punkt 2, ist auf 10% des höchstzulässigen Drucks zu begrenzen.
  9. 7 Punkt 4
    Hydrostatischer Prüfdruck
    Bei Druckbehältern darf der hydrostatische Prüfdruck gemäß Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 2, den höheren der folgenden Werte nicht unterschreiten:
    • Strichaufzählung
      den 1,25fachen Wert der Höchstbelastung des Druckgeräts im Betrieb unter Berücksichtigung des höchstzulässigen Drucks und der höchstzulässigen Temperatur;
    • Strichaufzählung
      den 1,43fachen Wert des höchstzulässigen Drucks.
  10. 7 Punkt 5
    Werkstoffeigenschaften
    Sofern nicht andere zu berücksichtigende Kriterien andere Werte erfordern, gilt ein Stahl als ausreichend duktil im Sinne von Ziffer 4 Punkt eins, Litera a,, wenn seine Bruchdehnung im normgemäß durchgeführten Zugversuch mindestens 14% und die Kerbschlagarbeit an einer ISO-V-Probe bei einer Temperatur von höchstens 20 °C, jedoch höchstens bei der vorgesehenen tiefsten Betriebstemperatur mindestens 27 J beträgt.

Schlagworte

Reaktionsmoment, Innendruck, Umgebungstemperatur, Betriebsbedingung, Temperaturkombination, Annahmekriterien, Prüftemperatur, Kriechrisiko, Verschlussvorrichtung, Entleerungsmöglichkeit, Erosionserscheinung, Anzeigevorrichtung, Wartungsanforderung, Typkennzeichnung, Serienkennzeichnung, Dampferzeuger, Wartungsarbeit, Inspektionsarbeit, Rohrleitung

Im RIS seit

11.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

20009491

Dokumentnummer

NOR40180333