Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Duale Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 59/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Bevollmächtigte
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Pflichten der Hersteller gemäß § 9 Abs. 1 und 2 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 9 Abs. 3 dürfen nicht Teil des Auftrags an einen Bevollmächtigten sein.Die Pflichten der Hersteller gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, dürfen nicht Teil des Auftrags an einen Bevollmächtigten sein.
(2)Absatz 2,Der Bevollmächtigte hat die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inverkehrbringen des Druckgeräts oder der Baugruppe bereitzuhalten.Der Bevollmächtigte hat die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Druckgerätegesetz über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inverkehrbringen des Druckgeräts oder der Baugruppe bereitzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016
Dokumentnummer
NOR40180294