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§ 11 DDGV

Fassungen
ab 19.07.2016 — BGBl. II Nr. 59/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute19.07.2016 BGBl. II Nr. 59/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Duale Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

19.07.2016BGBl. II Nr. 59/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DDGV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Pflichten der Einführer

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Bevor sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe gemäß den Paragraphen 5 und 6 in Verkehr bringen, haben die Einführer zu gewährleisten, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Paragraph 17, vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie haben zu gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Druckgerät oder die Baugruppe mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm oder ihr die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt 3, und 3.4 beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Paragraph 9, Absatz 6 und 7 Druckgerätegesetz erfüllt hat.
  2. Absatz 2,Bevor sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe gemäß Paragraph 7, in Verkehr bringen, haben die Einführer zu gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass dem Druckgerät oder der Baugruppe eine zweckmäßige Betriebsanleitung beigefügt ist und dass der Hersteller die Anforderungen von Paragraph 9, Absatz 6 und 7 Druckgerätegesetz erfüllt hat.
  3. Absatz 3,Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang römisch eins übereinstimmt, darf er dieses Druckgerät oder diese Baugruppe nicht in Verkehr bringen, bevor dessen oder deren Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Druckgerät oder der Baugruppe ein Risiko verbunden ist, hat der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Druckgerätegesetz hiervon zu unterrichten.
  4. Absatz 4,Die Einführer haben zu gewährleisten, dass den Druckgeräten oder Baugruppen gemäß den Paragraphen 5 und 6 die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt 3 und 3 Punkt 4 beigefügt sind.
  5. Absatz 5,Die Einführer haben zu gewährleisten, dass den Druckgeräten oder Baugruppen gemäß Paragraph 7, die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind.
  6. Absatz 6,Solange sich ein Druckgerät oder eine Baugruppe gemäß den Paragraphen 5 und 6 in ihrer Verantwortung befindet, haben die Einführer zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Druckgeräts oder der Baugruppe mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang römisch eins nicht beeinträchtigen.
  7. Absatz 7,Die Einführer haben nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts oder der Baugruppe 10 Jahre lang eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Druckgerätegesetz bereit zu halten und dafür zu sorgen, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

Schlagworte

Lagerungsbedingung

Im RIS seit

11.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

20009491

Dokumentnummer

NOR40180295