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§ 12 DDGV

Fassungen
ab 19.07.2016 — BGBl. II Nr. 59/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute19.07.2016 BGBl. II Nr. 59/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Duale Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

19.07.2016BGBl. II Nr. 59/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DDGV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Pflichten der Händler

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Bevor sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe gemäß den Paragraphen 5 und 6 auf dem Markt bereitstellen, haben die Händler zu überprüfen, ob das Druckgerät oder die Baugruppe mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm oder ihr die erforderlichen Unterlagen sowie die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt 3 und 3 Punkt 4 beigefügt sind und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Paragraph 9, Absatz 6 und 7 Druckgerätegesetz sowie Paragraph 11, Absatz 4, Druckgerätegesetz erfüllt haben.
  2. Absatz 2,Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang römisch eins übereinstimmt, darf er dieses Druckgerät oder diese Baugruppe nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor dessen oder deren Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Druckgerät oder der Baugruppe ein Risiko verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Druckgerätegesetz darüber zu unterrichten.
  3. Absatz 3,Bevor sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe gemäß Paragraph 7, auf dem Markt bereitstellen, haben die Händler zu überprüfen, ob dem Druckgerät oder der Baugruppe eine zweckmäßige Betriebsanleitung beigefügt ist und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Paragraph 9, Absatz 6 und 7 Druckgerätegesetz sowie Paragraph 11, Absatz 4, Druckgerätegesetz erfüllt haben.
  4. Absatz 4,Solange sich ein Druckgerät oder eine Baugruppe gemäß den Paragraphen 5 und 6 in ihrer Verantwortung befindet, haben die Händler zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Druckgeräts oder der Baugruppe mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang römisch eins nicht beeinträchtigen.

Schlagworte

Lagerungsbedingung

Im RIS seit

11.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

20009491

Dokumentnummer

NOR40180296