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§ 17 DDGV

Fassungen
ab 19.07.2016 — BGBl. II Nr. 59/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute19.07.2016 BGBl. II Nr. 59/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Duale Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

19.07.2016BGBl. II Nr. 59/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DDGV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Konformitätsbewertungsverfahren für Druckgeräte

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Hersteller von Druckgeräten muss jedes Gerät vor dem Inverkehrbringen nach Maßgabe der folgenden Absätze einem Konformitätsbewertungsverfahren unterziehen.
  2. Absatz 2,Das im Hinblick auf die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf einem Druckgerät anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren richtet sich nach der Kategorie, in die das Gerät gemäß Paragraph 5, sowie Paragraph 16, eingestuft ist.
  3. Absatz 3,Je nach Kategorie sind die folgenden Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Kategorie I:
      • Strichaufzählung
        Modul A;
    2. Ziffer 2
      Kategorie II:
      • Strichaufzählung
        Modul A2 oder
      • Strichaufzählung
        Modul D1 oder
      • Strichaufzählung
        Modul E1;
    3. Ziffer 3
      Kategorie III:
      • Strichaufzählung
        Modul B (Entwurfsmuster) + Modul D oder
      • Strichaufzählung
        Modul B (Entwurfsmuster) + Modul F oder
      • Strichaufzählung
        Modul B (Baumuster) + Modul E oder
      • Strichaufzählung
        Modul B (Baumuster) + Modul C2 oder
      • Strichaufzählung
        Modul H;
    4. Ziffer 4
      Kategorie IV:
      • Strichaufzählung
        Modul B (Baumuster) + Modul D oder
      • Strichaufzählung
        Modul B (Baumuster) + Modul F oder
      • Strichaufzählung
        Modul G oder
      • Strichaufzählung
        Modul H1.
    Die Konformitätsbewertungsverfahren sind in Anhang römisch drei dargestellt.
  4. Absatz 4,Die Druckgeräte sind einem vom Hersteller zu wählenden Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der Kategorie zu der sie gehören zu unterziehen. Der Hersteller kann sich auch für ein Verfahren entscheiden, das für eine höhere Kategorie vorgesehen ist, sofern es eine solche gibt.
  5. Absatz 5,Im Rahmen der Qualitätssicherungsverfahren für unter die Kategorien römisch drei und römisch vier fallende Druckgeräte nach Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a und Litera b, erster Gedankenstrich sowie Paragraph 5, Ziffer 2, hat die notifizierte Stelle bei unangemeldeten Besuchen in Fertigungs- oder Lagerstätten Druckgeräte zu entnehmen, um die Abnahme nach Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt 2, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hiefür hat der Hersteller die notifizierte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm zu unterrichten. Die notifizierte Stelle hat im ersten Jahr der Fertigung mindestens zwei Besuche vorzunehmen. Die Häufigkeit der folgenden Besuche hat die notifizierte Stelle nach den Kriterien der Ziffer 4 Punkt 4, der Module D, E und H sowie Ziffer 5 Punkt 4, des Moduls H1 im Anhang römisch drei festzulegen.
  6. Absatz 6,Im Fall einer Einzelanfertigung von unter die Kategorie römisch drei fallenden Behältern und Druckgeräten nach Paragraph 5, Ziffer 2, im Rahmen des Modul H-Verfahrens hat die notifizierte Stelle die Abnahme nach Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt 2, für jedes Stück durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hiefür hat der Hersteller die notifizierte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm zu unterrichten.

Schlagworte

Fertigungsstätte

Im RIS seit

11.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

20009491

Dokumentnummer

NOR40180301