Rechtstracker.at

§ 18 DDGV

Fassungen
ab 19.07.2016 — BGBl. II Nr. 59/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute19.07.2016 BGBl. II Nr. 59/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Duale Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

19.07.2016BGBl. II Nr. 59/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DDGV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Konformitätsbewertungsverfahren für Baugruppen

Paragraph 18,

Baugruppen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, sind einer Gesamtbewertung der Konformität zu unterziehen, die die folgenden Bewertungen umfasst:

  1. Ziffer eins
    die Bewertung jedes einzelnen der Druckgeräte im Sinne des Paragraph 5,, aus denen diese Baugruppe zusammengesetzt ist und die zuvor keinem getrennten Konformitätsbewertungsverfahren und keiner getrennten CE-Kennzeichnung unterzogen wurden; das Bewertungsverfahren richtet sich nach der Kategorie jedes einzelnen dieser Druckgeräte;
  2. Ziffer 2
    die Bewertung des Zusammenbaus der verschiedenen Einzelteile der Baugruppe gemäß Anhang römisch eins Ziffer 2 Punkt 3, 2 Punkt 8 und 2 Punkt 9; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der betreffenden Druckgeräte durchzuführen, wobei Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion nicht berücksichtigt werden;
  3. Ziffer 3
    die Bewertung des Schutzes der Baugruppe vor einem Überschreiten der zulässigen Betriebsgrenzen gemäß Anhang römisch eins Ziffer 2 Punkt 10, und 3.2.3; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der zu schützenden Druckgeräte durchzuführen.

Im RIS seit

11.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

20009491

Dokumentnummer

NOR40180302