Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Duale Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 59/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Ausnahmen von der Konformitätsbewertung
§ 19.Paragraph 19,
Abweichend von den §§ 17 und 18 kann die Marktüberwachungsbehörde gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz in berechtigten Fällen für Versuchszwecke die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme einzelner Druckgeräte und Baugruppen gemäß § 2, auf die die Verfahren der §§ 17 und 18 nicht angewandt wurden, gestatten. Abweichend von den Paragraphen 17 und 18 kann die Marktüberwachungsbehörde gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Druckgerätegesetz in berechtigten Fällen für Versuchszwecke die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme einzelner Druckgeräte und Baugruppen gemäß Paragraph 2,, auf die die Verfahren der Paragraphen 17 und 18 nicht angewandt wurden, gestatten.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016
Dokumentnummer
NOR40180303