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§ 24 DDGV

Fassungen
ab 19.07.2016 — BGBl. II Nr. 59/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute19.07.2016 BGBl. II Nr. 59/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Duale Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

19.07.2016BGBl. II Nr. 59/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DDGV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen auf
    1. Ziffer eins
      dem Druckgerät im Sinne von Paragraph 5, oder seiner Datenplakette und
    2. Ziffer 2
      der Baugruppe im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, oder ihrer Datenplakette.
    Falls die Art des Druckgeräts oder der Baugruppe dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen. Das Druckgerät oder die Baugruppe nach Ziffer eins, oder 2 muss fertig hergestellt sein oder sich in einem Zustand befinden, der die Abnahmeprüfung gemäß Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt 2, ermöglicht.
  2. Absatz 2,Es ist nicht erforderlich, die CE-Kennzeichnung auf jedem einzelnen der Druckgeräte anzubringen, aus denen sich eine Baugruppe zusammensetzt. Die einzelnen Druckgeräte, die bei ihrem Einbau in die Baugruppe bereits die CE-Kennzeichnung tragen, behalten diese Kennzeichnung.
  3. Absatz 3,Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des Druckgeräts oder der Baugruppe anzubringen.
  4. Absatz 4,Hinter der CE-Kennzeichnung hat die Kennnummer der notifizierten Stelle zu stehen, falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war. Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen.
  5. Absatz 5,Hinter der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls der in Absatz 4, genannten Kennnummer kann ein anderes Zeichen stehen, das ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung des Druckgeräts oder der Baugruppe angibt.
  6. Absatz 6,Die Absatz eins bis 5 gelten unbeschadet der allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30 oder einer sie ersetzenden Verordnung.

Im RIS seit

11.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

20009491

Dokumentnummer

NOR40180308