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§ 25 DDGV

Fassungen
ab 19.07.2016 — BGBl. II Nr. 59/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute19.07.2016 BGBl. II Nr. 59/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Duale Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

19.07.2016BGBl. II Nr. 59/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DDGV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Formale Nichtkonformität von Druckgeräten oder Baugruppen

Paragraph 25,

Unbeschadet des Verfahrens zur Behandlung von Druckgeräten oder Baugruppen, mit denen ein Risiko verbunden ist, hat die Marktüberwachungsbehörde gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Druckgerätegesetz den betroffenen Wirtschaftsakteur gemäß Paragraph 44, Druckgerätegesetz aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:

  1. Ziffer eins
    Die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war, wurde unter Verletzung von Paragraph 24, Absatz 4, angebracht oder wurde nicht angebracht.
  2. Ziffer 2
    Die Kennzeichnung und Etikettierung nach Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt 3, wurde nicht durchgeführt oder wurde unter Verletzung von Paragraph 24, oder Anhang römisch eins Ziffer 3 Punkt 3, durchgeführt.

Im RIS seit

11.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

20009491

Dokumentnummer

NOR40180309