Rechtstracker.at

§ 32 DDGV

Fassungen
ab 20.04.2016 — BGBl. II Nr. 59/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32 heute20.04.2016 BGBl. II Nr. 59/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Duale Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. II Nr. 59/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DDGV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Pflichten der Hersteller

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Wenn die Hersteller ihre einfachen Druckbehälter, deren Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt, in Verkehr bringen, haben sie zu gewährleisten, dass diese gemäß den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang römisch fünf entworfen und hergestellt wurden.
  2. Absatz 2,Wenn die Hersteller ihre einfachen Druckbehälter, deren Produkt PS.V nicht mehr als 50 bar.Liter beträgt, in Verkehr bringen, haben sie zu gewährleisten, dass diese in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geltenden guten Ingenieurpraxis entworfen und hergestellt wurden.
  3. Absatz 3,Der Hersteller hat für einfache Druckbehälter, deren Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt, die technischen Unterlagen nach Anhang römisch sechs zu erstellen und das in Paragraph 39, genannte Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass ein einfacher Druckbehälter, dessen Produkt PS.V mehr als 50 bar.Liter beträgt, den anwendbaren Anforderungen entspricht, haben die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und die CE-Kennzeichnung sowie die in Anhang römisch sieben Ziffer eins, genannten Aufschriften anzubringen.
  4. Absatz 4,Die Hersteller haben zu gewährleisten, dass einfache Druckbehälter, deren Produkt PS.V nicht mehr als 50 bar.Liter beträgt, die in Anhang römisch sieben Ziffer eins, festgelegten Aufschriften tragen.
  5. Absatz 5,Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des einfachen Druckbehälters 10 Jahre lang für die zuständigen Behörden bereithalten.
  6. Absatz 6,Die Hersteller haben zu gewährleisten, dass dem einfachen Druckbehälter die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß Anhang römisch sieben Ziffer 2, beigefügt sind. Diese Betriebsanleitungen und Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

Im RIS seit

11.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

20009491

Dokumentnummer

NOR40180316