Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Duale Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 59/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Bevollmächtigte
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Pflichten der Hersteller gemäß § 32 Abs. 1 und 2 sowie die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 32 Abs. 3 und 4 dürfen nicht Teil des Auftrags an einen Bevollmächtigten sein.Die Pflichten der Hersteller gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 sowie die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß Paragraph 32, Absatz 3 und 4 dürfen nicht Teil des Auftrags an einen Bevollmächtigten sein.
(2)Absatz 2,Der Bevollmächtigte hat die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inverkehrbringen des einfachen Druckbehälters bereitzuhalten.Der Bevollmächtigte hat die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Druckgerätegesetz über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inverkehrbringen des einfachen Druckbehälters bereitzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016
Dokumentnummer
NOR40180317