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§ 6 DDGV

Fassungen
ab 19.07.2016 — BGBl. II Nr. 59/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute19.07.2016 BGBl. II Nr. 59/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Duale Druckgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

19.07.2016BGBl. II Nr. 59/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DDGV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Technische Anforderungen an Baugruppen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Baugruppen, die mindestens ein Druckgerät im Sinne des Paragraph 5, enthalten und die unter Ziffer eins und 2 angeführt sind, müssen die in Anhang römisch eins genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Baugruppen für die Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von über 110 °C, die mindestens ein befeuertes oder anderweitig beheiztes Druckgerät mit Überhitzungsrisiko aufweisen;
    2. Ziffer 2
      von Ziffer eins, nicht erfasste Baugruppen, wenn sie vom Hersteller dafür bestimmt sind, als Baugruppen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen zu werden;
    3. Ziffer 3
      von den Ziffer eins und 2 nicht erfasste Baugruppen.
  2. Absatz 2,Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur von nicht höher als 110 °C, die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden und deren PS.V größer als 50 bar.Liter ist, müssen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Ziffer 2 Punkt 10, 2 Punkt 11, 3 Punkt 4, 5, Litera a und Litera d, des Anhangs römisch eins erfüllen.

Im RIS seit

11.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

20009491

Dokumentnummer

NOR40180290