Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Duale Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 59/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Druckgeräte und Baugruppen mit geringem Risiko
§ 7.Paragraph 7,
Druckgeräte und Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach § 5 Z 1 bis 3 und § 6 erreichen, müssen in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden, damit gewährleistet ist, dass sie sicher verwendet werden können. Den Druckgeräten und Baugruppen ist eine ausreichende Betriebsanleitung beizufügen. Druckgeräte und Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach § 5 Z 1 bis 3 und § 6 erreichen, dürfen die in § 24 genannte CE-Kennzeichnung, unbeschadet der sonstigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die für das Anbringen dieser Kennzeichnung gelten, nicht tragen. Druckgeräte und Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach Paragraph 5, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 6, erreichen, müssen in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden, damit gewährleistet ist, dass sie sicher verwendet werden können. Den Druckgeräten und Baugruppen ist eine ausreichende Betriebsanleitung beizufügen. Druckgeräte und Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach Paragraph 5, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 6, erreichen, dürfen die in Paragraph 24, genannte CE-Kennzeichnung, unbeschadet der sonstigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die für das Anbringen dieser Kennzeichnung gelten, nicht tragen.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016
Dokumentnummer
NOR40180291