Norm Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs× ▾ ‹›Gliederung Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs Fassungen (Gesetz) ab 25.03.2016 — BGBl. II Nr. 70/2016 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung 25.03.201618.06.2026 BGBl. II Nr. 70/2016 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 146/2026 Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 25.03.2016 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen§ 1Inhalt und Begriffsdefinitionen§ 2Ausnahmen von der Meldepflicht§ 3Wildtiere§ 4Zuchtverbände und -vereine§ 5Besondere Meldepflichten