Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 78/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Überprüfung der Deaktivierung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die ordnungsgemäß erfolgte Deaktivierung von Kriegsmaterial nach § 1 Abs. 1 ist zu überprüfenDie ordnungsgemäß erfolgte Deaktivierung von Kriegsmaterial nach Paragraph eins, Absatz eins, ist zu überprüfen
im Fall des § 2 Z 1 durch einen anderen Gewerbetreibenden, der über eine Ermächtigung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nach § 42b Abs. 3 WaffG verfügt oderim Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, durch einen anderen Gewerbetreibenden, der über eine Ermächtigung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nach Paragraph 42 b, Absatz 3, WaffG verfügt oder
im Fall des § 2 Z 2 durch andere besonders geschulte Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport. Die überprüfenden Fachorgane müssen von den deaktivierenden Fachorganen verschieden und organisatorisch getrennt sein.im Fall des Paragraph 2, Ziffer 2, durch andere besonders geschulte Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport. Die überprüfenden Fachorgane müssen von den deaktivierenden Fachorganen verschieden und organisatorisch getrennt sein.
(2)Absatz 2,Anlässlich der Überprüfung hat der Besitzer des Kriegsmaterials den Nachweis nach § 2 an den überprüfenden Gewerbetreibenden oder an das überprüfende Fachorgan zu übergeben.Anlässlich der Überprüfung hat der Besitzer des Kriegsmaterials den Nachweis nach Paragraph 2, an den überprüfenden Gewerbetreibenden oder an das überprüfende Fachorgan zu übergeben.
(3)Absatz 3,Der überprüfende Gewerbetreibende hat in schriftlicher oder elektronischer Form
den übergebenen Nachweis nach § 2 sowieden übergebenen Nachweis nach Paragraph 2, sowie
die im Zuge der Überprüfung ausgestellte Deaktivierungsbescheinigung nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403die im Zuge der Überprüfung ausgestellte Deaktivierungsbescheinigung nach Anhang römisch drei der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403
an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu übermitteln. Dieser hat die übermittelten Unterlagen 20 Jahre aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2016
Dokumentnummer
NOR40180502