Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 78/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Deaktivierungskennzeichen für Kriegsmaterial nach § 1 Abs. 1Deaktivierungskennzeichen für Kriegsmaterial nach Paragraph eins, Absatz eins
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Ländercode nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403 wird mit der Bezeichnung „AT“ festgelegt. Die Buchstaben- und Ziffernkombination nach Punkt drei des Anhanges II, welche die überprüfende Stelle (§ 3 Abs. 1) eindeutig bezeichnet, vergibt der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport. Der Zahlenstock hat die Buchstaben- und Ziffernkombination S0 bis Z9.Der Ländercode nach Anhang römisch zwei der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403 wird mit der Bezeichnung „AT“ festgelegt. Die Buchstaben- und Ziffernkombination nach Punkt drei des Anhanges römisch zwei, welche die überprüfende Stelle (Paragraph 3, Absatz eins,) eindeutig bezeichnet, vergibt der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport. Der Zahlenstock hat die Buchstaben- und Ziffernkombination S0 bis Z9.
(2)Absatz 2,Das Deaktivierungskennzeichen ist mittels Schlagstempel, Rollstempel oder Lasergravur mit entsprechender Einbrenntiefe anzubringen.
Schlagworte
Buchstabenkombination
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2016
Dokumentnummer
NOR40180503