Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der EU und Norwegen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 73/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 7
Austausch von Verschlusssachen
1. Der Austausch und der Schutz von Verschlusssachen der Union erfolgt nach Maßgabe des am 22. November 2004 unterzeichneten Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen1 sowie nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften jenes Abkommens.
2. Norwegen darf mit nationalem Geheimhaltungsgrad versehene Verschlusssachen zu Galileo mit denjenigen Mitgliedstaaten der EU austauschen, mit denen es diesbezügliche bilaterale Vereinbarungen getroffen hat.
3. Die Vertragsparteien bemühen sich um die Schaffung eines umfassenden und kohärenten Rechtsrahmens, der allen Vertragsparteien dieses Abkommens den Austausch von Verschlusssachen betreffend das Programm Galileo ermöglicht.
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1 ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 29.1 Amtsblatt , L 362 vom 9.12.2004, S. 29.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR40180566