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Art. 7

Fassungen
ab 01.04.2016 — BGBl. III Nr. 73/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.04.2016 BGBl. III Nr. 73/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der EU und Norwegen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2016,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2016BGBl. III Nr. 73/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 7

Austausch von Verschlusssachen

1.           Der Austausch und der Schutz von Verschlusssachen der Union erfolgt nach Maßgabe des am 22. November 2004 unterzeichneten Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen1 sowie nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften jenes Abkommens.

2.           Norwegen darf mit nationalem Geheimhaltungsgrad versehene Verschlusssachen zu Galileo mit denjenigen Mitgliedstaaten der EU austauschen, mit denen es diesbezügliche bilaterale Vereinbarungen getroffen hat.

3.           Die Vertragsparteien bemühen sich um die Schaffung eines umfassenden und kohärenten Rechtsrahmens, der allen Vertragsparteien dieses Abkommens den Austausch von Verschlusssachen betreffend das Programm Galileo ermöglicht.

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1 Amtsblatt , L 362 vom 9.12.2004, S. 29.

Im RIS seit

18.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

20009508

Dokumentnummer

NOR40180566