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Art. 8

Fassungen
ab 01.04.2016 — BGBl. III Nr. 73/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.04.2016 BGBl. III Nr. 73/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der EU und Norwegen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2016,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2016BGBl. III Nr. 73/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 8

Ausfuhrkontrolle

1.           Um unter den Vertragsparteien eine einheitliche Ausfuhrkontroll- und Nichtverbreitungspolitik in Bezug auf Galileo zu gewährleisten, bekräftigt Norwegen seine Absicht, in seinem Zuständigkeitsbereich zügig Maßnahmen zu verabschieden und durchzusetzen, mit denen ein gleichwertiges Maß an Ausfuhrkontrolle und an Nichtverbreitung in Bezug auf Galileo-Technologien, –Daten und –Güter wie mit den in der Union und ihren Mitgliedstaaten anwendbaren Maßnahmen geschaffen wird.

2.           Sollte es zu einem Vorfall kommen, bei dem kein gleichwertiges Maß an Ausfuhrkontrolle und Nichtverbreitung erreicht werden kann, so halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um Abhilfe zu schaffen. Gegebenenfalls kann der Umfang der Zusammenarbeit in diesem Bereich entsprechend angepasst werden.

Schlagworte

Ausfuhrkontrollpolitik

Im RIS seit

18.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

20009508

Dokumentnummer

NOR40180567